Werden bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten, wird der Verein als Kleinunternehmer nicht zur Umsatzsteuer herangezogen.
Unter Umständen kann es für den Kleinunternehmer günstig sein, wenn er umsatzsteuerpflichtig ist. Dann hat er zwar Umsatzsteuer abzuführen, bekommt aber im Gegenzug die Vorsteuer erstattet.
Nur Umsätze eines Unternehmers, die dieser im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer. Diese werden in Abgrenzung zu den nichtunternehmerischen Umsätzen des Unternehmers als steuerbare Umsätze bezeichnet.
Nicht alle Einnahmen des Vereins, die er als Unternehmer tätigt, sind umsatzsteuerpflichtig. Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit.
Für die Berechnung der Umsatzsteuer gelten unterschiedliche Steuersätze, die insbesondere bei Umsätzen in Sportvereinen anzuwenden sind. Dies führt dazu, dass die Umsatzsteuer im Verein schwierig zu handhaben ist.
Der Verein hat als Unternehmer die Umsatzsteuer auf durch ihn getätigte Umsätze zu zahlen. Auf der anderen Seite kann der Verein aber unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer, die ihm andere Unternehmer in Rechnung stellen, vom Finanzamt erstattet bekommen.
Unter Umständen ändert sich bei einem Gegenstand, für das die Vorsteuer geltend gemacht wurde, im weiteren Verlauf die Nutzung. Dann kann der Verein verpflichtet sein, eine Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs vorzunehmen.
Werden Gegenstände angeschafft oder Dienstleistungen in Anspruch genommen, die zum Teil für umsatzsteuerpflichtige und zum Teil für umsatzsteuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze getätigt werden, ist eine Aufteilung vorzunehmen. Hierfür stehen verschiedene Aufteilungsmaßstäbe zur Verfügung.
Statt die Vorsteuer im Einzelnen zu berechnen, können gemeinnützige Vereine die Vorsteuer pauschalieren. Die Anwendung der Vereinfachungsregel sollte kann aber sorgfältig geprüft werden, da sie für den Verein auch Nachteile bringen kann.
Die Rechnung hat insbesondere im Umsatzsteuerrecht eine besondere Bedeutung. Das Gesetz stellt strenge Anforderungen an Form und Inhalt einer Rechnung auf. Entspricht sie nicht diesen Vorgaben, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Grundsätzlich hat eine ordnungsgemäße Rechnung zahlreiche Pflichtangaben zu enthalten. Wird ein bestimmter Betrag nicht überschritten, müssen nicht alle Angaben aufgenommen werden. Auch für Fahrausweise gelten Besonderheiten.
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen Soll- und Istbesteuerung. Hiervon hängt ab, wann der Verein die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.
Die Umsatzsteuer hat der Unternehmer selbst zu berechnen, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Hier wird beschrieben, was dabei zu beachten ist.
Zuschüsse werden üblicherweise als Einnahmen dem ideellen und damit nicht unternehmerischen Bereich des Vereins zugeordnet. Kann bei Zuschüssen trotzdem Umsatzsteuer anfallen?
Grundsätzlich ist die Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei. Allerdings gibt es hierzu einige Ausnahmen und es sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten.
Grundsätzlich gilt für Umsätze, die ein Unternehmer im Inland ausführt, das deutsche Umsatzsteuerrecht. Mittlerweile wird das nationale Steuerrecht durch europäisches Recht überlagert. Dies gilt im besonderen Maße für die Umsatzbesteuerung. Auch Sportvereine sind hiervon betroffen.
Einnahmen durch Sponsoring stellen eine wichtige Einnahmequelle in Sportvereinen dar. Die Erscheinungsformen sind so vielfältig wie ihre steuerliche Behandlung.
Im Normalfall schuldet der Unternehmer, der die Leistung erbringt, die Umsatzsteuer. Unter bestimmten Voraussetzungen geht diese Pflicht auf den Leistungsempfänger über. Von dem sogenannten Reverse-Charge-Verfahren können auch Vereine betroffen sein.
Auch Vereine sind wie andere Körperschaften steuerpflichtig. Allerdings zahlen viele Vereine aufgrund ihrer Anerkennung als gemeinnützig keine Steuern. Aber dennoch kann der gemeinnützige Verein unter Umständen steuerpflichtig sein.