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Die Energiepreispauschale im Sportverein

Die Energiepreispauschale, nachfolgend kurz „EPP“ genannt, ist Teil des Steuerentlastungsgesetzes 2022 (vom 23. Mai 2022) und ist im Artikel 1 durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (neue §§ 112 bis 122 EStG) gesetzlich festgelegt. Bevölkerungsgruppen, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Erzielung ihrer Einkünfte entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind, sollen durch eine Einmalzahlung in Höhe von 300 € (brutto) entlastet werden. Da die EPP steuerpflichtig ist (aber sozialversicherungsfrei), mindert sie sich entsprechend der persönlichen Steuerbelastung. Durch die Steuerprogression ist der Nettobetrag der EPP bei Personen mit geringem Einkommen (= niedrigerer Steuersatz) höher als bei Personen mit hohem Einkommen (= höherer Steuersatz).

Arbeitnehmer*innen erhalten die EPP von ihrem Arbeitgeber. Daher sind auch Sportvereine unter Umständen verpflichtet, die EPP auszuzahlen.

In den nachfolgenden FAQ haben wir Ihnen Antworten auf die häufigsten Fragen zur EPP aus Vereinssicht zusammengestellt. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

Autor: Dietmar Fischer
Stand: 07.09.2022
Quelle: Artikel 1 Steuerentlastungsgesetz 2022 (= §§ 112 – 122 EStG)

Welche Sportvereine müssen die EPP ggf. auszahlen?

Grundsätzlich muss ein Sportverein die EPP auszahlen, wenn er am 1. September 2022 Arbeitnehmer*innen hat, die bei ihm

  1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen
    und
  2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (sog. 520-€-Minijob) pauschal besteuerten (2 %) Arbeitslohn beziehen und dem Verein schriftlich bestätigen, dass es sich bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (= Haupt-Dienstverhältnis) handelt.

Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Verein die EPP an die Arbeitnehmer*innen auszuzahlen.

Ausnahmen:

Wenn ein Verein nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B. weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Verein ausschließlich Minijobber*innen hat, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wird), dann zahlt der Verein keine EPP aus. Die Arbeitnehmer*innen erhalten die EPP dann nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

Hat der Verein nur jährlich Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (abzuführende Lohnsteuer im Vorjahr nicht mehr als 1.080 €), dann kann der Verein die EPP freiwillig auszahlen oder auf die Auszahlung verzichten (Wahlrecht).

Wann muss der Verein die EPP auszahlen?

Der Verein hat die EPP i. d. R. im September 2022 an seine Arbeitnehmer*innen auszuzahlen.

Gibt der Verein seine Lohnsteuer-Anmeldungen vierteljährlich ab (abzuführende Lohnsteuer im Vorjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 5.000 €), kann die EPP an die Arbeitnehmer*innen im Oktober 2022 ausgezahlt werden (Wahlrecht).

Welche Arbeitnehmer*innen haben einen Anspruch auf die EPP?

Folgende Personengruppen sind u. a. anspruchsberechtigt:

  • Arbeiter*innen, Angestellte, Auszubildende
  • Vorstände und Geschäftsführer*innen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
  • geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. 520-€-Minijobber*innen), wenn es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt
  • Arbeitnehmer*innen in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Freiwilligendienstleistende (Freiwillige i. S. d. § 2 BFDG und Freiwillige i. S. d. § 2 JFDG)
  • Arbeitnehmer*innen, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse vom Verein erhalten (z. B. nach § 20 MuSchG)
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler*innen und Grenzgänger*innen,
  • Arbeitnehmer*innen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen, wenn es sich dabei um das erste Dienstverhältnis handelt (siehe FAQ „Muss der Verein die EPP auch an Personen auszahlen, die ausschließlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages oder des Ehrenamtsfreibetrages tätig sind?“),
  • Werkstudent*innen und Student*innen im entgeltlichen Praktikum
  • Arbeitnehmer*innen mit einem aktiven Beschäftigungsverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison-]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc., siehe § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)

Folgende Personengruppen erhalten die EPP nicht vom Arbeit- bzw. Auftraggeber:

  • geringfügig entlohnte Beschäftigte (sog. 520-€-Minijobber*innen“), wenn es sich dabei nicht um das erste Dienstverhältnis (= Haupt-Dienstverhältnis) handelt
  • kurzfristig Beschäftigte (längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
  • Selbstständige (Honorarkräfte)
  • ehrenamtlich Tätige, die steuerrechtlich keine Arbeitnehmer*innen sind (siehe FAQ „Wann gilt jemand steuerrechtlich als Arbeitnehmer*in?“)

Wie und wann bekommt der Verein die ausgezahlte EPP erstattet?

Der Verein kann die EPP mit der an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer verrechnen:

  • bei monatlichem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum bis zum 12. September 2022 (weil der 10. September 2022 ein Samstag ist)
  • bei vierteljährlichem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum bis zum 10. Oktober 2022
  • bei jährlichem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum bis zum 10. Januar 2023.

Übersteigt die Summe der EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Verein vom Finanzamt erstattet. Technisch wird dieses über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Der Erstattungsbetrag wird in diesem Fall auf das dem Finanzamt benannte Konto des Vereins überwiesen.

Die EPP ist in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.

Was versteht man unter dem ersten Dienstverhältnis?

Eine der Voraussetzungen dafür, dass der/die Arbeitnehmer*in die EPP vom Arbeitgeber erhält, ist, dass er/sie bei dem Arbeitgeber am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das erste Dienstverhältnis ist von allen Dienstverhältnissen (= Beschäftigungsverhältnissen, Arbeitsverhältnissen), die der/die Arbeitnehmer*in hat, i. d. R. jenes, aus dem er/sie die meisten Einkünfte erzielt (ggf. anteilig neben anderen Einkünften, z. B. aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit, Kapitalvermögen, Vermietung/Verpachtung, etc.)..

Wie erfährt der Verein bei einem/einer 520-€-Minijobber*in, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt?

Der/Die Arbeitnehmer*in muss dem Verein schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (siehe Anhang). In den Fällen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung (2 % nach § 40a Absatz 2 EStG) darf der Verein die EPP nur dann an den/die Arbeitnehmer*in auszahlen, wenn eine entsprechende Bestätigung des/der Arbeitnehmer*in vorliegt.

Macht der/die Arbeitnehmer*in falsche Angaben, um die EPP trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung mehrfach zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.

Muss der Verein die EPP auch an Personen auszahlen, die ausschließlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages oder des Ehrenamtsfreibetrages tätig sind?

Unter folgenden Voraussetzungen muss der Verein die EPP auch an Personen auszahlen, die ausschließlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages (gem. § 3 Nr. 26 EStG) oder des Ehrenamtsfreibetrages (gem. § 3 Nr. 26a EStG) tätig sind:

  1. Der Verein ist grundsätzlich zur Auszahlung der EPP verpflichtet, weil er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt (siehe oben FAQ „Welche Sportvereine müssen die EPP ggf. auszahlen?“) oder er zahlt die EPP freiwillig aus (bei jährlicher Lohnsteuer-Anmeldung).
    und
  2. Die Person ist steuerrechtlich Arbeitnehmer*in (siehe unten FAQ „Wann gilt jemand steuerrechtlich als Arbeitnehmer*in?“).
    und
  3. Bei der Tätigkeit im Rahmen des Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrages handelt es sich um das erste Dienstverhältnis, d. h. um das Haupt-Dienstverhältnis (siehe FAQ oben „Was versteht man unter dem ersten Dienstverhältnis?“)

Wann gilt jemand steuerrechtlich als Arbeitnehmer*in?

Für die EPP ist der steuerrechtliche Status der Person maßgeblich (die sozialversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Einstufung kann durchaus davon abweichen). Steuerrechtlich gilt im Sportverein Folgendes:

Arbeitnehmer*innen sind Personen, die beim Verein angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen (vgl. § 1 Abs. 1 LStDV).

Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der/die Angestellte oder Beschäftigte dem Verein seine/ihre Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Vereins steht oder im geschäftlichen Organismus des Vereins dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (vgl. § 1 Abs. 2 LStDV).

Für Übungsleiter*innen, Ausbilder*innen, Erzieher*innen und Betreuer*innen gibt es darüber hinaus die sog. 6-Stunden-Regelung (R 19.2 LStR). Bei einer nebenberuflichen Tätigkeit in einem Verein mit einem allgemein feststehenden und nicht von Fall zu Fall aufgestellten Trainings-/Kursplan sind die nebenberuflich tätigen Übungsleiter*innen, Ausbilder*innen, Erzieher*innen und Betreuer*innen i. d. R. Arbeitnehmer*innen, es sei denn, dass sie in den Vereinsbetrieb nicht fest eingegliedert sind. Hat die Tätigkeit nur einen geringen Umfang, so kann das ein Anhaltspunkt dafür sein, dass eine feste Eingliederung in den Vereinsbetrieb nicht vorliegt. Ein geringer Umfang in diesem Sinne kann stets angenommen werden, wenn der/die nebenberuflich tätige Übungsleiter*in, Ausbilder*in, Erzieher*in oder Betreuer*in bei dem einzelnen Verein in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Trainings-/Kursstunden erteilt. Die 6-Stunden-Regelung ist allerdings nicht anzuwenden, wenn klare Indizien vorliegen, die für eine abhängige Beschäftigung (auch bei bis zu 6 Std./Woche) bzw. für eine selbstständige Tätigkeit (auch bei mehr als 6 Std. /Woche) sprechen.

Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, dass eine Tätigkeit für den Verein weder als Arbeitsverhältnis noch als selbstständige Tätigkeit gewertet wird. Dann handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, ggf. mit Aufwendungsersatz (Erstattung der tatsächlich angefallenen und im Einzelnen nachgewiesenen Kosten) oder mit Aufwandsentschädigung (Pauschalzahlung(en) - sofern gesetzlich zulässig - ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten).

Muss der Verein sich auch von anspruchsberechtigten Personen, die ausschließlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages oder des Ehrenamtsfreibetrages tätig sind, schriftlich bestätigen lassen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt?

Nein, nicht zwingend. Der Gesetzgeber hat die Verpflichtung einer schriftlichen Bestätigung, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, explizit nur für 520-€-Minijobber*innen (Fälle der Pauschalbesteuerung nach § 40 a Abs. 2 EStG) vorgesehen (§ 117 Abs. 1 Satz 3 EStG). Da der Verein die EPP jedoch nur an Personen auszahlen darf, die bei ihm am 1. September 2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen (§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), ist eine schriftliche Bestätigung trotzdem empfehlenswert (siehe Anhang).

Wird die EPP auf den Übungsleiter- oder Ehrenamtsfreibetrag angerechnet?

Sozialversicherungsrechtlich nicht, da die EPP kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt ist.

Steuerrechtlich ja. Die EPP ist – unabhängig von der Steuerfreiheit der übrigen Einkünfte – i. d. R. steuerpflichtig. Dies gilt für alle Personen, deren Verdienst nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert wird. Für 520-€-Minijobber*innen, deren Verdienst pauschal besteuert wird, muss jedoch keine 2 %-Pauschalsteuer auf die 300 € EPP gezahlt werden (§ 119 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Nein. Personen, die die EPP vom Sportverein ausgezahlt bekommen haben, sind nicht allein deshalb verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wenn der Sportverein die EPP nicht auszahlt (z. B. weil der Sportverein keine oder nur jährliche Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben muss), erhalten Anspruchsberechtigte die EPP vom Finanzamt, nachdem sie für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben haben.

Die Steuerklasse ist in den Elektronischen Lohn-Steuer-Abzugs-Merkmalen (ELStAM, sog. „elektronische Lohnsteuerkarte“) enthalten. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale sind in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert. Der Verein kann diese Daten mit der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) und dem Geburtsdatum der Person unter www.elster.de abrufen. Voraussetzung für den elektronischen Abruf ist jedoch eine vorherige Registrierung des Vereins (sog. ELSTER-Authentifizierung).

Ab welchem Alter können Minderjährige die EPP vom Sportverein erhalten?

Das Steuerentlastungsgesetz beinhaltet keine Altersgrenze für den Anspruch auf die EPP. Voraussetzung für die Auszahlung durch den Sportverein ist jedoch, dass der/die Empfängerin Arbeitnehmer*in des Sportvereins ist (siehe oben FAQ „Wann gilt jemand steuerrechtlich als Arbeitnehmer*in?“). Bei der Beschäftigung von Minderjährigen sind die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) zu beachten. Die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre ist mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (§ 5 Abs. 3 JArbSchG). Dazu zählen z. B. Handreichungen beim Sport oder Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen von Vereinen, wenn die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 u. 5 KindArbSchV).

Anhang: Muster für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses

Die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses kann z. B. wie folgt lauten:

„Hiermit bestätige ich, ………………….., (Vorname, Nachname Arbeitnehmer*in), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit dem …………………e.V. (Verein) mein erstes Dienstverhältnis (= Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.

Hinweis:
Die Energiepreispauschale steht jeder anspruchsberechtigten Person nur einmal zu, auch wenn im Jahr 2022 mehrere Tätigkeiten ausübt werden. Der Arbeitgeber darf die Energiepreispauschale nur dann an den/die Arbeitnehmer*in auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an eine/n Arbeitnehmer*in mehrfach ausgezahlt wird.“

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