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Bezahlte Mitarbeit im Sport

Der Herr vom Finanzamt sollte bei seinem Fußballverein nur auf der Tribüne Stammgast sein. Denn gerade in den Bereichen Steuern und Sozialversicherung lauern bei Unkenntnis des geltenden Rechts erhebliche finanzielle Risiken für die Vereine und Vorstände. Der Landessportbund bietet Informationen über die aktuelle Rechtslage.

Dass Bayern München seinen Vorstandsvorsitzenden Karl-Heinz Rummenigge gut bezahlt und dass Deutschlands Top-Verein im Profifußball vom Finanzamt wie ein Unternehmen bewertet wird, dies dürfte selbstverständlich sein. Doch wie sieht es bei den vielen Sportlern im Amateurbereich mit ihren zahlreichen nebenberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen aus?

Nicht zuletzt durch die vielen Gesetzesänderungen in den letzten Jahren werden viele Vereine nun verstärkt mit rechtlichen Problemen konfrontiert. Es stellen sich Fragen nach den Grenzen zur bezahlten Mitarbeit. Sind Trainer*innen abhängig beschäftig oder selbstständig tätig? Welche Vorgaben aus dem Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht müssen berücksichtigt werden?

So gilt es drei Formen der Mitarbeit zu unterscheiden: Ehrenamtliche und freiwillige Mitarbeit, eine abhängige Beschäftigung und selbstständige Tätigkeiten. Während für Mitarbeiter*innen im Ehrenamt, die eine pauschale Aufwandsentschädigung bekommen können, keine Steuern und Sozialangaben und keine Meldepflichten anfallen, müssen bei abhängig Beschäftigten, die Lohn oder Gehalt erhalten, vom Verein Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Zudem haben abhängig Beschäftigte arbeitsrechtliche Ansprüche.

Wer jedoch als Selbstständige*r bei einem Verein arbeitet und Honorar erhält, der*die ist für die Versteuerung der Einkünfte und für seine*ihre soziale Absicherung selbst verantwortlich.

Der Verein sollte auf jeden Fall mit seinen zukünftigen Mitarbeiter*innen die Form des Arbeitsverhältnisses klären und gegebenenfalls auch einen Arbeitsvertrag abschließen. Denn Fehleinschätzungen können zu erheblichen finanziellen Nachforderungen bei der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen führen. Das Risiko dafür trägt der Verein, der sich in diesem Fall über den jüngsten Sieg im Lokalderby nicht mehr so recht freuen kann. Ansonsten besteht die Möglichkeit, beim Betriebsstättenfinanzamt eine Information zu erhalten, ob im steuerrechtlichen Sinne eine Arbeitnehmertätigkeit oder eine selbstständige Tätigkeit gegeben ist.

Für den Bereich des Sozialversicherungsrechts hat über das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die gesetzliche Krankenkasse zu entscheiden. Und wer genau wissen will, ob man nun als Selbstständige*r oder als Abhängiger beschäftigt ist, der sollte seinen Status bei der Deutschen Rentenversicherung überprüfen lassen (www.deutsche-rentenversicherung.de)