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Beschäftigung von Studierenden

Wer in seinem Sportverein auch Tätigkeiten für kommende Jungakademiker*innen anbietet, der sollte wissen, dass ordentlich  eingeschriebene Studierende an Hochschulen/Univeritäten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, so dass hierfür keine Beiträge gezahlt werden müssen. Arbeiten sie während der Vorlesungszeit, besteht nur Versicherungsfreiheit, wenn das Studium im Vordergrund steht. Dies wird grundsätzlich unterstellt, wenn die Arbeitszeit – unabhängig vom Entgelt – nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Studierende versichert.

Für die Rentenversicherung gilt das Student*innenprivileg nicht. Hier müssen für Student*innen genauso wie für alle anderen Arbeitnehmer reguläre Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden.

Steuerrecht

Die Steuersumme, die der Superstar Maradona während seines Engagements beim SC Neapel dem italienischen Staat geschuldet haben soll, ist inzwischen legendär und wohl immer noch nicht ganz bezahlt. Mit diesem Thema müssen sich allerdings auch die Vereine in den unteren Ligen auseinandersetzen, wenn auch weitgehend unspektakulärer.

Wie bei jedem anderen Unternehmen, unterliegen auch die Löhne und Gehälter von Arbeitnehmer*innen grundsätzlich der Lohnsteuer. Bei geringfügig Beschäftigten gelten Besonderheiten wie die Pauschalsteuer. Spätestens bis zum zehnten Tag eines jeden Lohnsteueranmeldungszeitraumes sind die einbehaltenen und übernommenen Steuerbeiträge an das Finanzamt abzuführen. Dieser Zeitraum beträgt für Lohnsteuer, die 1000 Euro nicht überschreitet, ein Kalenderjahr. Bis zum 4000 Euro ist dies ein Kalendervierteljahr und für mehr als 4000 Euro ein Kalendermonat. In die Lohnsteuerkarte, die der*die Arbeitnehmer*in dem Verein vorlegt, sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuell auch die Kirchensteuer einzutragen. Für jede*n Arbeitnehmer*in ist ein Lohnkonto einzurichten.

Am Ende des Kalenderjahres erstellt der Verein eine Lohnsteuerbescheinigung, die dem Finanzamt übermittelt und dem*der Arbeitnehmer*in nach der Datenverarbeitung durch das Finanzamt ausgehändigt wird.

Arbeitsrecht

Auch Arbeitnehmer*innen in Vereinen stehen unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes unter dem Schutz des Arbeitsrechts. Dazu gehört auch die Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen im Krankheitsfall und die Gewährung von Erholungsurlaub. Der*die Arbeitgeber*in ist verpflichtet, dem*der Arbeitnehmer*in spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen.