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Buchführung und Einkommenssteuer

Die maßgebende Größe für die Festsetzung der Einkommenssteuer ist der Gewinn, der sich ergibt, wenn man von den Erlösen die angefallenen Kosten abzieht. Gewerbliche Unternehmen müssen bilanzieren, wenn der Umsatz pro Jahr mehr als 500 000 Euro oder der Gewinn mehr als 50 000 Euro beträgt. Auch für den*die Selbstständige*n, der*die für einen Sportverein tätig ist, ergibt sich bei der Einnahmeüberschussrechnung der Gewinn aus dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.

Betriebseinnahmen sind alle Vermögenszuflüsse in Geld oder Geldwert, die im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit erfolgen, also etwa Honorare, Fahrtkostenerstattungen, vereinnahmte Umsatzsteuer. Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, wie etwa Reisekosten, Porto, Telefon, Büromaterial und Fachliteratur.

Die Einnahmeüberschussrechnung wird zusammen mit der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht. Wenn die Einnahmen unter 17 500 Euro im Jahr liegen, wird es vom Finanzamt nicht beanstandet, wenn an Stelle des dafür vorgesehen Vordrucks „Anlage Eur" eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.

Für nicht-bilanzierungspflichtige Selbstständige besteht keine zentrale Vorschrift für Aufzeichnungspflichten. Die Aufzeichnungen müssen nur so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit möglich ist, sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle zu verschaffen und die Grundlage für die Steuerberechnung festzustellen. Unterlagen und Belege sind grundsätzlich zehn Jahre, Geschäftsbriefe sind sechs Jahre lang aufzubewahren.

Sonderregelungen für Übungsleiter*innen, Ausbilder*innen, Erzieher*innen und Betreuer*innen.

Wer als Pädagog*in, Ausbilder*in oder Arzt*Ärztin bei Tätigkeiten für den Verein Vergütungen im Jahr von 3.000 Euro nicht überschreitet, dessen Einnahmen sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass eine begünstigte Tätigkeit ausgeübt wird, dass die Tätigkeit nebenberuflich ist, im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft erbracht wird und dass sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient.

Begünstigte Tätigkeiten sind die der*der Übungsleiter*in oder Trainer*in, der*die Betreuer*in oder Jugendleiter*in, der*die Ausbilder*in und Erzieher*in oder etwa des*der Arztes*Ärtzin in Sportgruppe. Grundvoraussetzung ist immer eine pädagogische Ausrichtung.

Ob eine Tätigkeit nebenberuflich ist, richtet sich ausschließlich nach dem zeitlichen Umfang. Sie gilt als nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt.

Selbstständig tätige Übungsleiter*innen, Trainer*innen, Lehrer*innen und Erzieher*innen unterliegen der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht insofern sie mehr als geringfügig tätig sind und das monatliche Einkommen aus dieser Tätigkeit mehr als 450 Euro übersteigt. Im Sinne der Eigenverantwortung für die soziale Absicherung sollte der*die Übungsleiter*in auch die Verantwortung für seine Unfallversicherung übernehmen.

Weitere Infos unter folgendem Link:

https://www.vibss.de/vereinsmanagement/steuern/buchfuehrung-im-sportverein/grundlagen/grundsaetze-zur-ordnungsgemaessen-buchfuehrung-ab-2020