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Ehrenamt und freiwillige Mitarbeit


In der alten Regionalligamannschaft stand er im Tor, Vereinsmitglied ist er geblieben. Als der inzwischen ältere Herr dann zum letzten Mal in sein Büro gegangen war, suchte er sich eine neue Aufgabe: als Fußballfan mit Blick für den Nachwuchs trainierte er fortan die C-Jugend seines Vereins im Ehrenamt. Ein Engagement, ohne dass viele Vereine nicht überleben könnten, das aber auch gesetzlichen Regeln unterliegt. Der Landessportbund informiert.

So kann der alte Torwart den Jugendlichen die Tipps fürs Elfmeterschießen unentgeltlich geben, aber auch gegen Erstattung konkret angefallener Kosten, die steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Als Ehrenamt ist etwa ein Mitglied im Vorstand zu wählen oder als Betreuer und Übungsleiter für eine bestimmte Aufgabe. Freiwilligenarbeit ist dagegen die Übernahme gelegentlicher Tätigkeiten ohne die Verpflichtung zur Regelmäßigkeit und ohne längere Verweildauer. Dies gilt etwa für Helfer bei Vereinsfesten oder für Elternfahrdienste. Der Verein sollte den Freiwilligen entstandene Kosten dafür erstatten. Zivilrechtlich haben ehrenamtliche Mitarbeiter sogar einen Anspruch auf einen Ersatz ihrer Aufwendungen. Dabei begründet eine ehrenamtliche Mitarbeit noch kein Arbeitsverhältnis. Pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder, die grundsätzlich ehrenamtlich arbeiten, sind dagegen nicht zulässig.

Pauschale Aufwandsentschädigungen bei nebenberuflichen Tätigkeiten in gemeinnützigen Sportorganisationen sind  insgesamt bis zur Höhe von 840 Euro pro Jahr steuerfrei und seit dem 1. Januar 2008 auch sozialversicherungsfrei. Wer diesen Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch nehmen möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Es muss eine begünstige Tätigkeit sein, sie muss nebenberuflich und im Dienst einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft erbracht werden und sie muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Dafür darf allerdings nicht der Steuerfreibetrag für Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen oder der so genannte Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden. Dies sollte auch der alte Torwart wissen.

Als begünstigte Tätigkeiten sind Aufgaben als Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister, Referent für Öffentlichkeitsarbeit oder auch als Jugendleiter, Bürokraft in der Geschäftsstelle oder als Hausmeister und Platzwart im ideellen Bereich anzusehen.

Eine nebenberufliche Tätigkeit wird ausschließlich nach dem zeitlichen Umfang definiert. Nebenberuflich arbeitet, wer nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Auch wer keinen Hauptberuf im steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinn ausübt, kann nebenberuflich tätig sein. 

Der alte Torwart, der jetzt so erfolgreich den Nachwuchs trainiert, sollte auch wissen, dass seine Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit auch bei Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten insgesamt auf einen Betrag von 840 Euro pro Kalenderjahr begrenzt ist. Dabei sollte sich der Verein von dem ehrenamtlichen Mitarbeiter schriftlich bestätigen lassen, ob er den Freibetrag bereits bei einer anderen Tätigkeit in Anspruch genommen hat. Sein Stolz wird es ihm verbieten, die Jugend des Konkurrenzvereins zu trainieren. Im Rahmen eines Ehrenamtes besteht für den Mitarbeiter eines Vereins ansonsten auch ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Ansonsten sollte sich der alte Torwart bei hitzigen Feldschlachten mit den Jungs aus der C-Jugend als Aktiver zurückhalten.

Weitere Infos unter folgendem Link:

http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/bezahlte-mitarbeit/ehrenamtlichefreiwillige-mitarbeit/formen-ehrenamtlicherfreiwilliger-mitarbeit/