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Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ohne Hauptbeschäftigung

Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, dann sind die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Wird dabei die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro monatlich überschritten, sind alle Beschäftigungen wie normale Beschäftigungen versicherungspflichtig.

So sollte der vielseitig verwendbare Platzwart auch wissen, dass neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ein 450-Euro-Minijob ausgeübt werden kann. Dabei wird jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist versicherungspflichtig. Lediglich Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen für diese Beschäftigungen nicht gezahlt werden.

Für einen 450-Euro-Job, der wegen der Zusammenrechung mit einer oder mehreren Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig ist, fallen auch höhere Steuern an, die per 20 Prozent Pauschalbesteuerung oder per Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte berechnet werden können.

Insbesondere Empfänger*innem von Sozialleistungen müssen beachten, dass unterschiedlich hohe Hinzuverdienst- oder Anrechnungsgrenzen existieren, die bei Nichtbeachtung zu Leistungskürzungen oder sogar zum Wegfall der Leistungen führen können. Darüber informiert zum Beispielt die Bundesagentur für Arbeit.