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Brennpunkte des Vereinsrechts

Die Zeiten, in denen die Büros der Sportvereine von Schreibmaschinen und Karteischränken beherrscht wurden, sind endgültig vorbei. Die Leitung eines Sportvereins ist heute ohne modernes und professionelles Management undenkbar geworden. Dabei kommt vor allem den neuen Medien in einer digitalen Verwaltung des Sportbetriebs eine entscheidende Rolle zu.

Unter dem Titel „Brennpunkte des Vereinsrechts, Daten – Bilder – Internet“ bietet der Landessportbund nun einen Überblick über die rechtlichen Risiken, die mit der Verwendung von Medien insbesondere bei einem Online-Auftritt auf einer eigenen Internet-Präsenz oder auch im Bereich Social Media verbunden sind. Schwerpunkte des Experten-Papiers werden Fragen um das Datenschutzrecht sowie die Rechte an Inhalten wie Fotos und Videos

Dabei muss ein modern geführt Sport-Club die klassischen Medien, wie etwa die gute alte Vereinszeitung auf Papier, mit den neuen Medien verbinden. Die rechtlichen Bedingungen vor allem im Umgang mit den neuen elektronischen Daten unterliegen einer ständigen Entwicklung durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung. Folgende Themen spielen dabei eine wichtige Rolle:

  • Datenschutz im Internet,
  • Grundzüge des Urheberrechts bei der Verwendung von Fotos und Musik,
  • das Recht am eigenen Bild bei der Veröffentlichung von Bildern mit Personen,
  • Haftungsfragen beim Betrieb eines Forums,
  • die Impressumspflicht sowie
  • Marken- und Namensrechte beim Umgang mit Facebook aus rechtlicher Sicht.

Datenschutz im Internet

Auch in Zeiten der grauen Vereinspersonal-Karteikästen – nennen wir sie die Offline-Welt - gab es bereits ein Datenschutzrecht. Dieses gilt nun selbstverständlich für den seriösen Verwalter der Vereinsmitglieder- oder Sportler-Daten auch im Internet. Auch hier müssen eine bewusste Einwilligung des Nutzers, eine Protokollierung der Einwilligung sowie Abruf- und Widerrufmöglichkeiten sichergestellt werden. So muss jede Internet-Präsenz eine Datenschutzerklärung bereithalten, die den genannten Anforderungen gerecht wird. Wer auf der Homepage des Vereins personenbezogene Daten erhebt, der braucht zwingend eine Einwilligung des Nutzers. Damit sich der Nutzer der Internetpräsenz des Vereins frühzeitig über die Erhebung von Daten informieren kann, sollte die Einwilligung des datenmäßig erfassten Vereinsmitglieds bereits beim erstmaligen Aufruf der Website eingeholt werden können. Über die technischen Details einer solchen Datenschutzerklärung, über verwendete Cookies oder Buttons muss der Verein seine Mitglieder rechtzeitig informieren. Weitere Informationen erteilt auch der Landessportbund.

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Grundzüge des Urheberrechts

So mancher Zeitungs-Redakteur, der mit guter Absicht eine Sport-Veranstaltung mit einem Archiv-Foto ankündigte, erhielt schon für ihn überraschend die gesalzene Rechnung eines Fotografen, von dem das eigentlich unscheinbare kleine Foto stammt. Auch wenn der Redakteur den Kläger vielleicht dafür in seiner Zeitung nie mehr publizistisch berücksichtigt, so ist der Fotograf rechtlich auf der sicheren Seite. Denn bei der Verwendung von Fotos, Musik oder Texten spielt das Urheberrecht eine besondere Rolle. Nur wenn der Verein über die entsprechenden Rechte zur Nutzung verfügt, darf er die Texte und Fotos auch verwenden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Inhaber der entsprechenden Rechte mit kostspieligen Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen an den Verein herantreten.

Daher sollte sich ein Verein die erforderlichen Rechte zur Nutzung einräumen lasse. Dies kann etwa durch den Abschluss eines sogenannten Lizenzvertrages oder durch eine E-Mail mit dem Text: „Anbei übersende ich Ihnen den Text, den ich zur Präsentation meiner Gruppe auf der Vereins-Website geschrieben habe.“

Schutzinhalt des Urheberrechtsschutzes

Vom Urheberrechtsschutz sind folgende relevante Inhalte geschützt:

  • Sprachwerke wie Artikel, Bücher, Blogbeiträge.
  • Musik, darunter auch Töne und Geräusche
  • Gemälde, Zeichnungen, Bauwerke und Skulpturen
  • Fotos und Grafiken
  • Filme und Videos
  • Karten, Skizzen und Tabellen.

Wer nun glaubt, nach einer ersten Veröffentlichung eines fremden Fotos oder Textes auf den Urheberschutz keine Rücksicht mehr nehmen zu müssen, der sollte wissen: Der urheberrechtliche Schutz entsteht automatisch mit der Erstellung des Werkes und erlischt erst nach Ablauf von 70 Jahren ab dem Tod des Urhebers. Man sollte auch noch wissen, dass nicht alle Werke geschützt sind. So muss das Werk eine persönliche geistige Schöpfung sein und über Individualität und Originalität verfügen. Dabei genießen nicht nur Meisterwerke rechtlichen Schutz, sondern auch profan scheinende Produkte wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bedienungsanweisungen oder Benutzeroberflächen von Computerprogrammen. Auch Zeitungs- und Zeitschriftenartikel sind geschützt.

Dieses gilt auch für Verlinkungen aus der Welt der Social Media. Nach neuer Rechtsprechung führt die Verlinkung zu einer Haftung für rechtswidrige Inhalte auf einer verlinkten Website, wenn die Verlinkungen mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und der Betreiber es vorwerfbar unterlassen hat, alle zumutbaren Nachforschungen anzustellen. Auch bei der Nutzung von Videos aus externen Quellen ist wegen der derzeit unübersichtlichen Rechtsprechungen Vorsicht geboten. So muss bei der Veröffentlichung von Bildern mit Personen deren Selbstbestimmungsrecht beachtet werden. Was im Presserecht unter dem sogenannten Recht am eigenen Bild bekannt ist. So ist etwa bei Minderjährigen die Einwilligung der Sorgeberechtigten erforderlich. Uns bei Verstorbenen ist bis zu zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten die Einwilligung der Angehörigen erforderlich.

Wer als Redakteur oder als Chef der Vereinszeitung berühmte Fotos von Weltmeistern oder internationalen Rekordhaltern veröffentlicht, braucht für diese Bilder keine Einwilligung der Abgebildeten. Bei Bildnissen aus dem sogenannten Bereich der Zeitgeschichte steht die Information der Öffentlichkeit über zeitgeschichtliche Ereignisse im Vordergrund. Hierzu zählen etwa Siegerfotos oder Fotos spektakulärer Ereignisse wie die Black-Power-Demonstration bei den Olympischen Spielen 1968 von Tommy Smith und John Carlos oder der sich über den niedergeschlagenen Boxer Sonny Liston beugende siegreiche Cassius Clay. Auch Fotos von Versammlungen oder öffentlichen Sport-Veranstaltungen dürfen ohne Einwilligung der betreffenden Personen veröffentlicht werden.

Ansonsten können bei einem Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild gegen den Verein Geldstrafen, kostenintensive Unterlassungsansprüche oder sogar Schadensersatzansprüche erhoben werden. Wenn die Verletzung des Rechts dann auch noch publik gemacht wird, dürfte obendrein ein für den Verantwortlichen nicht unerheblicher Image-Schaden zu verzeichnen sein.

Das Zitatrecht

Als Sport-Funktionär mit Liebe zur Aschenbahn dürfte den meisten Geschäftsführern des ruhmreichen Traditions-Vereines das sogenannte „Zitatrecht“ eher unbekannt zu sein. Wer aber in einem Verein presserechtlich etwa für die Vereins-Zeitung ein lebendiges Bild seiner sportlichen oder sportpolitischen Umwelt vermitteln will, der greift gerne auch mal auf die Aussage von Zeitgenossen zurück, die dann als „Zitate“ auftauchen. Im sogenannten Zitatrecht ist die öffentliche Wiedergabe als Zitat zulässig, sofern die Nutzung durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Das Zitatrecht umfasst Textpassagen, Bilder, Filme und auch Musikstücke. Dabei darf der Inhalt eines Zitates nicht verändert werden. Es ist als solches zu kennzeichnen und die Quelle sowie der Name des Urhebers anzugeben.

Der Betrieb eines Forums – wer haftet für was?

In Zeiten von ausschließlich auf Papier zu lesenden Veröffentlichungen war auch im Sportverein der Betrieb eines sogenannten „Forums“ eher fantasiebegabten Zukunftsforschern mit digitalen Visionen überlassen. Wenn heute in sozialen Medien die Benutzer, oder neudeutsch User, Beiträge schreiben oder sich mit anderen Usern austauschen und diskutieren, dann stellt sich die Frage, wer für was haftet. Dabei lässt sich festhalten, dass grundsätzlich derjenige für die Inhalte haftet, der sie eingestellt hat. Dies wäre etwa der Verein, der für seine eigene Vereinshomepage haftet. Für die durch Dritte eingestellte Inhalte haftet der Verein allerdings nicht. Bei bekannt gewordenen Rechtsverletzungen durch User, die etwa behaupten, der vereinseigene Rekordläufer sei ein Doping-Konsument, sollte der Inhalt umgehend geprüft und möglicherweise auch entfernt werden.

Marketing in Social Media – weitere rechtliche Fallstricke

Wer als Funktionär eines Sportvereins dessen Fans die Kommunikation per Social Media ermöglicht, der sollte wissen, dass  zwischen privaten und geschäftlichen Eintragungen zu trennen ist. Dieser Grundregel stimmt der Nutzer zu, wenn er sich bei Facebook registriert. Verstößt ein Nutzer dagegen, so droht Gefahr, dass sein Account gesperrt wird.

 

Impressumspflicht

Spitzfindig geht es ebenfalls bei der sogenannten „Impressumspflicht“ zu, die auch für Auftritte in Social Media wie Facebook oder Twitter gilt. Also auch dort muss der Verein ein eigenes Impressum bereithalten. Eine Verlinkung aus dem sozialen Netzwerk auf die Homepage des Vereins reicht meistens nicht. Ausreichend ist es dann, wenn aus dem sozialen Netzwerk direkt auf das Impressum des Vereins verlinkt wird. Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht kann als Ordnungswidrigkeit oder für andere Vereine oder Fitness-Studios als Wettbewerbsverstoß geahndet werden. Die Anbieterkennzeichnung im Internet – wie das Gesetz das Impressum nennt – muss leicht erkennbar, ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar sein.

Die Pflichtangaben im Impressum sind unter anderem der ausführliche Name des Vereins sowie seine Rechtsform, der vertretungsberechtigte Vorstand, Telefonnummer und Mail-Adresse und zusätzlich bei journalistisch-redaktionell aufbereiteten Informationen die Benennung der für den Inhalt verantwortlichen Personen, mit denen der treue Leser etwa gerne mal ein Wörtchen reden würde.

Namen- und Markenrechte

Sollten sich elf talentierte Hobby-Fußballer zusammenfinden und ihr Team MSV Duisburg nennen wollen, so wäre dies nach dem Namensrecht des BGB nicht möglich, da dieser Name schon vergeben ist. Mit Unterlassungsansprüchen wäre zu rechnen. Was auch für Domains wie www.fussball.de oder www.leichtathletik.de gilt. So gilt auch im Domainrecht die Regel: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Aus markenrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass fremde Kennzeichen wie Marken oder Namen nicht für die Bezeichnung des eigenen Vereinsangebotes verwendet werden dürfen, wenn eine Verwechslungsgefahr droht. 

Auch ein Blick in die Geschäftsbedingungen von Facebook könnte nicht schaden. Denn Facebook darf die eingestellten Inhalte nach Belieben nutzen und das Nutzungsrecht sogar übertragen, also auch an Dritte weltweit. Ein Verein sollte sich also bewusst sein, welche pauschalen und sehr weit gefassten Nutzungsrechte sich die sozialen Netzwerke einräumen lassen. Auch im Sportverein kann ein bewusster Umgang mit Social Media die Online-Reichweite des Vereins und seine Außendarstellung bei den jungen Facebook-Nutzern verbessern. Auf eine Präsenz in einem sozialen Netzwerk mit gezielten Social-Media-Aktivitäten kann heute kein Verein mehr verzichten.