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Das Ende des Vereins


Auch wenn es mit Schalke 04 oder Hamborn 07 wirklich sehr alte Vereine gibt, die mit sehr unterschiedlichen Erfolgen für die große Fußballtradition des Ruhrgebietes stehen, so ist die Lebensdauer eines Vereins durchaus begrenzt. Besteht bei den Mitgliedern der übereinstimmende Wille, die vielleicht kriselnde Gemeinschaft zu beenden, so ist dies auch im Vereinsrecht klar geregelt.

So setzt die Beendigung eines eingetragenen Vereins in der Regel seine Auflösung und in den meisten Fällen auch eine anschließende Liquidation voraus. So kann der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Satzung kann allerdings auch eine andere Mehrheit bestimmen.

Die Auflösung muss zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden. Sollten anschließend die frustrierten Mitglieder dann doch um ihren untergegangenen Verein trauern, so kann die Mitgliederversammlung die Auflösung auch wieder rückgängig machen. Ein Verein kann aber auch aufgelöst werden durch Ablauf der in der Satzung festgelegten Zeitdauer oder durch Auflösung eines zuvor vorgegebenen Vereinszwecks.

Sollte sich der kreisende Pleitegeier allmählich auf das Vereinshaus konzentriert haben, so führen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auch der Wegfall sämtlicher Mitglieder zur Auflösung. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen ist, wenn er weniger als drei Mitglieder hat. Womit die alte Weisheit, „zwei Deutsche, ein Verein", letztlich doch nicht stimmt.

Will man aus finanziellen oder aus sportlichen Gründen mit den Herren des Nachbarvereins fusionieren, so kann die Verschmelzung zu einer Auflösung des Vereins führen. Sollte das möglicherweise eingeleitete Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt werden oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben werden, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen.

Das Liquidationsverfahren

Sollte der Verein vor dem finanziellen Ende stehen, so steht auf jeden Fall das Finanzamt auf der Matte. Geht das Vermögen des Vereins an den Fiskus, findet damit auch kein Liquidationsverfahren statt. Vielmehr gehen Vermögen und Schulden des Vereins auf den Fiskus über. Ansonsten dient ein Liquidationsverfahren dem Schutz der Gläubiger. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Die Liquidatoren sind im Vereinsregister einzutragen. Die Anmeldung erfolgt durch den Vorstand. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Sollten nun Vereinsmitglieder ihre Beiträge nicht bezahlt haben und hoffen, im Chaos der Krise davon zu kommen, so droht ihnen eine schwere Enttäuschung: Die Liquidatoren sind verpflichtet, sämtliche Forderungen einzuziehen und zwar auch gegen Vereinsmitglieder, insbesondere sind Beitragsrückstände geltend zu machen. Die Auflösung des Vereins ist öffentlich bekannt zu machen. Dabei sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Liquidation endet mit der Auskehrung des Vermögens an die Berechtigten. Für die Mitgliederversammlung haben die Liquidatoren eine Schlussrechnung zu erteilen. Dann geht im Vereinshaus das Licht aus.

Das Vereinsregister

Das Vereinsregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Zur Eintragung anzumelden sind der Verein, der Vorstand, jede Änderung des Vorstands, die Liquidatoren, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Unterschriften, die der Schriftform bedürfen, müssen von einem Notar öffentlich beglaubigt werden. Jeder hat kostenfreie Einsicht in das Vereinsregister während der Dienststunden des Amtsgerichtes. Ein besonderes Interesse muss nicht nachgewiesen werden.