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Der Vorstand


Auch eine Führungskraft aus den Chefetagen eines Wirtschaftsunternehmens kann sich als Vorstand eines Bezirksligisten profilieren und im Kampf des grauen sportlichen Alltags eine verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen. Neben der Mitgliederversammlung ist der Vorstand unerlässliches Organ des Vereins. Der Verein handelt durch den Vorstand und nimmt am Rechtsverkehr teil. Es darf kein Zweifel daran bestehen, wer zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Seine Amtszeit beginnt mit der Bestellung, wenn der Gewählte die Annahme der Wahl erklärt hat. Die Amtsdauer richtet sich nach der Satzung. Sollte irgendwann dem Vorstandschef des Vereins die Freude an seinem Amt vergangen sein oder sieht er sich als Zielscheibe von Intriganten, so kann er jederzeit zurücktreten.

2009 hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz erlassen, das die Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vorsieht. Denn es kann nicht sein, dass das Engagement des rührigen Vorstandes ihn ohne eigenes Verschulden in den finanziellen Abgrund führt. So ist ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist, oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit haftbar. Und auch im Sportverein ist ohne das liebe Geld alles nichts: So gilt als wichtigste Pflicht des Vorstandes die Erhaltung des Vereinsvermögens. Ist dann tatsächlich eine Überschuldung eingetreten, so hat der Vereinsvorstand die Pflicht, die Eröffnung eines Insolvenz-Verfahrens zu beantragen.

Die Entlastung des Vorstandes kommt nur bei einwandfreier Geschäftsführung und nach Erfüllung aller Pflichten in Betracht. Die Entlastung wirkt wie ein Verzicht auf alle Forderungen. Was vielen Vorständen unbekannt ist: Auch ein nicht entlasteter Vorstand kann wieder gewählt werden. In der Regel ist Vorstandsarbeit eine ehrenamtliche Tätigkeit. Es erfolgt damit keine Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft. Allerdings sind Aufwendungen wie Porto- oder Telefonkosten erstattungsfähig. Für eine nebenberufliche Tätigkeit als Vereinsvorstand gilt ein Freibetrag in Höhe von 500 Euro pro Jahr. Ist der Verein ohne Vorstand oder fehlen Vorstandsmitglieder, so ist in dringenden Fällen auf Antrag beim Amtsgericht ein Notvorstand zu bestellen.

Weitere Infos unter folgendem Link:

http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/recht/vorstand/

Die Kassenprüfung

Wer in froher Runde mit seinen Sportsfreunden einen Ausflug nach Mallorca auf Kosten der Vereinskasse plant, der sollte vorsichtig sein. Nicht immer ist die Vereinskasse prall gefüllt. Wie es überhaupt um die Finanzen des Vereins bestellt ist, dies kontrolliert der jeweilige Kassenprüfer. Auch wenn im Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Kassenprüfung nicht geregelt ist, so findet nahezu in allen Vereinen eine Kassenprüfung statt. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung geprüft und können nicht gleichzeitig Mitglieder der zu überprüfenden Organe sein. Der Vorstand kann also nicht gleichzeitig Kassenprüfer sein und sich damit selbst kontrollieren. Von den Kassenprüfern ist ein Prüfbericht zu erstellen. Darin müssen die Kassenprüfer mitteilen, wie und in welchem Umfang sie die Geschäftsführung geprüft haben und ob Beanstandungen zu machen sind. So ist der Prüfbericht Grundlage für die Entlastung des Vorstandes. Sollte die Satzung des Vereins zwei Kassenprüfer vorsehen, so sollte man über die Satzung auch die Wahl eines Ersatzkassenprüfers vorsehen. Eine desolate Kassenlage oder fehlerhafte Abrechnungen sind häufig der Grund für heftige Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die sich auf dem Platz doch meistens sehr gut verstehen.

Weitere Infos unter folgendem Link:

http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/recht/kassenpruefung/