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Die Vereinssatzung


In der Vereinssatzung müssen der Vereinszweck, der Name des Vereins und der Sitz des Vereins zwingend notwendig angegeben werden. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sollten dann auch noch Bestimmungen über Eintritt und Austritt der Mitglieder, die Erhebung von Beiträgen und die Bildung des Vorstandes vorliegen. Weiterhin verlangt der Gesetzgeber, dass die Satzung eine Bestimmung über die Berufung der Mitgliederversammlung enthält.

Weitere Infos unter folgendem Link:

http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/recht/satzung/

Gemeinnützigkeit

Wer die bisher genannten formalen Voraussetzungen zu meistern glaubt, der sollte auch noch zur Kenntnis nehmen, dass das Gesetz Steuervergünstigungen gewährt, wenn ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung des Sports stellen solche förderungswürdigen Zwecke dar. Das Finanzamt stellt im Rahmen der Prüfung der Gemeinnützigkeit in einem Körperschaftssteuergesetz fest, ob der Verein wegen der Förderung der gemeinnützigen Zwecke von der Körperschaftssteuer befreit ist. Darüber stellt das Finanzamt eine Bescheinigung aus. Vor dem Anpfiff findet das Spiel immer noch auf dem Schreibtisch statt.

Weitere Infos unter folgenden Links:

http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/steuern/gemeinnuetzigkeit/bedeutung-der-gemeinnuetzigkeit/
http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/steuern/gemeinnuetzigkeit/selbstlosigkeit/
http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/steuern/gemeinnuetzigkeit/ausschliesslichkeit-unmittelbarkeit/

http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/steuern/gemeinnuetzigkeit/ausschliesslichkeit-unmittelbarkeit/
http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/steuern/gemeinnuetzigkeit/die-foerderung-der-allgemeinheit/

Die Mitgliederversammlung

Vielleicht freuen sich ja die Sportfreunde, sich auch einmal außerhalb des Trainingsplatzes zu treffen. Denn die Mitgliederversammlung ist notwendiges und oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung kommen die Mitglieder des Vereins zusammen, um durch Beschlüsse über Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, die nicht durch den Vorstand oder einem durch die Satzung eingerichteten anderen Vereinsorgan zu besorgen sind.

Es reicht also keineswegs aus, sich im Vereinshaus gemeinsam die Übertragung des Bayern-Heimspieles gegen Inter Mailand anzuschauen. Stattdessen sind in der Mitgliederversammlung folgende Aufgaben wahrzunehmen: Die Bestellung des Vorstandes, Satzungsänderungen, Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstandes, Erteilung von Weisungen an den Vorstand und die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt. Weiterhin entscheidet die Mitgliederversammlung über Beitragsfestsetzungen, Beschlussfassungen über Verschmelzungen und Spaltungen, im schlimmsten Fall über die Auflösung des Vereins und über die Bestellung und Abberufung von Liquidatoren. Ohne Versammlung ist ein Beschluss der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt haben.

Das Gesetz gibt auch einer Minderheit von Vereinsmitgliedern das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen und sie auch gegen den Willen des Vorstandes zu erzwingen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Dabei muss zu erkennen sein, worüber die Mitgliederversammlung beschließen soll. Sollte dieses den Vereinskollegen nicht gefallen und der Vorstand diesen Antrag ablehnen, so muss gegebenenfalls das Amtsgericht auf Antrag der erfolglosen Mitglieder entscheiden. Zuvor muss allerdings der Vorstand dazu befragt werden. Ein Fall, der vermuten lässt, dass die zwischenmenschliche Harmonie der Sportgemeinschaft noch verbessert werden könnte.

Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung muss selbstverständlich der Ort der Versammlung bekannt gegeben werden. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, die auch auf die Festsetzung der Tagesordnung Einfluss nehmen und selbst Anträge zur Tagesordnung stellen können. Die Aufgabe, die Versammlung zu leiten, fällt in der Regel dem Vorstand zu, der auch berechtigt ist, Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Versammlung auszuschließen. Der Missbrauch der Redefreiheit kann durch Ordnungsmaßnahmen unterbunden werden. Dabei sind spätere Meldungen in der Lokalzeitung über eine Schlägerei im Vereinshaus bedenklich. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Weitere Infos unter folgendem Link:

http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/recht/mitgliederversammlung/