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Steuerliche Tätigkeitsbereiche des Sportvereins

Damit das schönste Hobby der Welt nicht zum Albtraum wird, sollte man das Finanzmanagement für die steuerlichen Tätigkeitsbereiche des Vereins unbedingt einem Fachmann überlassen. Vermögensverwaltung mit der Erfassung von verzinslichen Anlagen von Kapitalvermögen etwa oder die Vermietung und Verpachtung von Immobilien sollten professionell behandelt werden. Das Zahlen von Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer bleibt auch dem Tabellenführer in der Bezirksliga nicht erspart.

Wissen sollte man, dass sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins als steuerbegünstigter Zweckbetrieb gelten, wenn die Bruttoeinnahmen insgesamt 45 000 Euro nicht übersteigen. Aber auch bei Einnahmen von mehr als 45 000 Euro gilt die Steuerbegünstigung, wenn an den Veranstaltungen keine bezahlten Sportler teilnehmen.

Wer also eine Leichtathletik-Party mit Sprinterstar Usain Bolt plant, der dürfte seine Steuerbegünstigung auf jeden Fall vergessen können. Zumal der schnelle Mann aus Jamaika auf jeden Fall ein Honorar erhalten dürfte, das über die 450 Euro im monatlichen Jahresdurchschnitt doch deutlich hinausgehen dürfte. Denn bis unter dieser Grenze gelten die Teilnehmer des Sportfestes nicht als bezahlte Sportler.      

Gemeinnützigkeit      

Wenn die Fans bei Bier und Bockwurst auf der Tribüne über den bösen „Vater Staat" schimpfen, so ist das bei näherem Hinsehen nicht in Ordnung. Denn der Staat lässt sich ihren Sport einiges kosten. Denn der unter die so genannte „Gemeinnützigkeit" fallende Sportverein erhält dadurch bedingt Steuervergünstigungen bei allen wichtigen Steuerarten. Was letztlich auch den am Stammtisch vorschnell urteilenden Fußballfans zugute kommt.  

So sind Sportvereine als Zweckbetriebe von der Körperschafts- und von der Gewerbesteuer befreit. Ebenso von der Grund-, Erbschafts- und Schenkungssteuer. Weiterhin müssen keine Zinsabschläge auf Kapitalerträge gezahlt werden. Sollte der Verein ein kleines Vermögen auf der hohen Kante haben, könnte dies pro Jahr schon ein beträchtliches Sümmchen ausmachen. Auch Übungsleiter und Betreuer, die im Jahr nur bis zu 2400 Euro verdienen, sind von der Steuer befreit. Weiterhin ist die Gemeinnützigkeit Voraussetzung für weitere Vergünstigungen wie etwa die Zuteilung öffentlicher Zuschüsse oder die Mitgliedschaft in gemeinnützigen Spitzen- oder Dachverbänden.  

Für die Gemeinnützigkeit gibt es weitere Voraussetzungen: So dürfen Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf grundsätzlich nur die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verfolgen. Steuerlich unschädlich sind allerdings gesellige Zusammenkünfte, die im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. Wenn also im Vereinsheim mal häufiger heftig gefeiert wird, so ist dies keineswegs der hauptsächliche Vereinszweck. In erster Linie soll es auch im Sportverein um Sport gehen. Wie sagte schon der legendäre Fußballtrainer Ady Preißler: „Entscheidend is auf’m Platz."    

Weitere Infos unter folgenden Links:

http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/steuern/koerperschafts-gewerbe-und-umsatzsteuer/

http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/steuern/koerperschafts-gewerbe-und-umsatzsteuer/