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Zuwendungs- und Spendenrecht


Wer seinem Lieblingsverein eine großzügige Spende überweist, der darf als Sponsor nicht darauf hoffen, seinen 50. Geburtstag mit einer großen Sause im VIP-Raum des Stadions feiern zu dürfen oder zukünftig für seinen Verein keine Mitgliedsbeiträge mehr zu zahlen. Denn das Zuwendungs- und Spendenrecht sieht keinen so genannten Leistungsaustausch vor. Wer sich also spendabel zeigt, der darf nicht auf Gegenleistungen hoffen.

Allerdings können Zuwendungen an Institutionen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke steuerlich in begrenztem Umfang als Sonderausgaben abgezogen werden. So sind aber bei bestimmten gemeinnützigen Zwecken Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht absetzbar. Dazu gehört auch der Sport. Spenden sind allerdings steuerlich zu berücksichtigen. Und wie schon gesagt: Eine Zuwendung an einen Sportverein ist nur dann eine Spende, wenn sie freiwillig und ohne Gegenleistung erbracht wird und beim Spender ein tatsächlicher Vermögensabfluss entsteht. Zuwendungen können also als Geldspenden, Aufwandsspenden und Sachspenden erbracht werden, wie etwa ein Sortiment Trikots für die siegreiche A-Jugend des Vereins.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Zuwendung durch das Finanzamt ist grundsätzlich die Vorlage einer förmlichen Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster. Aufwendungen wie etwa Reisekosten, Telefonkosten oder Verpflegungsaufwand, die einem Vereinsmitglied für eine Tätigkeit zugunsten des Vereins entstehen, sind unter bestimmten Voraussetzungen auch abzugsfähig.

Aber auch der Verein, der selbstverständlich möglichst viele vermögende Spender und Sponsoren in seinen Reihen haben möchte, steht hier in der gesetzlichen Pflicht. So haftet er für die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung, insbesondere für die Spendenbedingungen wie „freiwillig" und „ohne Gegenleistung" und auch für die zweckentsprechende steuerbegünstigte Verwendung der Spende. Wenn ein Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Berechnung ausstellt oder die Zuwendung nicht zweckentsprechend verwendet, haftet er für den durch den Spendenabzug eingetretenen Steuerausfall.

Weitere Infos unter folgenen Links:http://www.vibss.de/vereinsmanagement/steuern/zuwendungsrecht/von-spenden-und-zuwendungen/

http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/steuern/zuwendungsrecht/von-spenden-und-zuwendungen/ 

http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/steuern/zuwendungsrecht/die-sachspende-aus-dem-privatvermoegen/

http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/steuern/zuwendungsrecht/vorsicht-bei-der-sachspende-vom-unternehmer/

http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/steuern/zuwendungsrecht/wie-spende-ich-aufwand/