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Gemeinnützigkeit

Selbstlosigkeit

Förderung und Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke- verfolgt werden.

Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung der Selbstlosigkeit sind im § 55 Abs. 1 Nr. 1 – 5 der AO gefordert. Diese Vorschriften müssen als Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in der Satzung des Vereins verankert sein:

zu § 55 Abs. 1 Nr. 1

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; keine Förderung von politischen Parteien

zu § 55 Abs. 1 Nr. 2

Unzulässig ist die Rückzahlung von Vereinsvermögen bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins.

zu § 55 Abs. 1 Nr. 3      

Keine Zahlung von unverhältnismäßig hohen Vergütungen aus Mitteln des Vereins.

Bei Vorstandsmitgliedern von Vereinen sind Tätigkeitsvergütungen gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht.

Finanzämter erlassen Körperschaftsteuerbescheide anhand vorzulegender Gewinnermittlungen. Wenn Vereine für ihre Mitglieder Sachzuwendungen in unzulässiger Höhe gewähren, könnte der Verlust der Gemeinnützigkeit eintreten

Was ist erlaubt? Siehe Kapitel Aufmerksamkeiten.

zu § 55 Abs. 1 Nr. 4

Bei Vereinsauflösung darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme der Selbstlosigkeit bildet der Grundsatz der Vermögensbindung für steuerbegünstigte Zwecke im Falle der Beendigung des Bestehens der Körperschaft oder des Wegfalles des bisherigen Zwecks.

Hiermit soll verhindert werden, dass Vermögen, das sich aufgrund der Steuervergünstigungen gebildet hat, später zu nicht begünstigten Zwecken verwendet wird. Die satzungsmäßigen Anforderungen an die Vermögensbindung sind in § 61 geregelt.

Dieser Grundsatz der Vermögensbindung liegt nur dann vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

Folge ist, dass weder auf außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen noch auf Regelungen in anderen Satzungen Bezug genommen werden, darf noch auf die steuerbegünstigten Zwecke tatsächlich entsprechende Geschäftsführung verwiesen werden kann.     

zu § 55 Abs. 1 Nr.  5

Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen (z.B. Bau einer Sporthalle, Kauf von Sportgeräten etc.)

Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Diese Mittelverwendungsfrist gilt nicht mehr für Vereine deren jährliche Einnahmen aus allen Tätigkeitsbereichen 45.000 Euro nicht übersteigen.

Die Bildung von Rücklagen ist nur unter den Voraussetzungen des § 62 AO zulässig. Davon unberührt bleiben Rücklagen in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und Rücklagen im Bereich der Vermögensverwaltung.

Quellen:

§ 55 AO, AEAO zu § 55, BMF-Schreiben vom 14.10.2009 - IV C 4 - S 2121/07/0010 - BStBl I S. 1318, BFH vom 21.07.1999 IR 2/98, vgl. Nr. 2 des AEAO zu § 55) § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO

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