Haftungsfragen rund um den Verein sind sehr komplex. Bei der Frage der Haftung geht es darum, wer was von wem warum verlangen kann. Es gibt diverse Haftungskonstellationen, bei denen teils unterschiedliche Regelungen gelten.
Auch wenn ein Schaden von einer natürlichen Person verursacht wird, kann der Verein als juristische Person haften. Voraussetzung dafür ist, dass das Verhalten (oder Unterlassen) der schädigenden Person dem Verein zugerechnet werden kann. Das ist an verschiedenen Stellen im Gesetz geregelt.
Autor*in: Elmar Lumer...
Auch Vorstandsmitglieder können für Schäden, die sie dem Verein oder dritten Personen zufügen, haften. Allerdings greifen in besonderen Voraussetzungen auch Haftungserleichterungen für Vereinsvorstände.
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Neben der Haftung gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern kommt auch eine Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber außerhalb des Vereins stehenden Dritten in Frage. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen ein Regress gegenüber dem Verein mangels Zahlungsfähigkeit erfolglos erscheint. Daher wird hierfür der Begriff Durchgriffshaftung verwendet.
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In manchen Fällen kann es auch zu einer Haftung der Vereinsmitglieder kommen. Allerdings sieht das Gesetz Begünstigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder vor. Zudem schützt die Mitglieder das Konstrukt des eingetragenen Vereins vor dem persönlichen Zugriff durch Gläubiger des Vereins.
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Die Schadensersatzpflicht setzt in der Regel mindestens fahrlässiges Verhalten voraus. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die im und durch den Sportverein zu beachtenden Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten sind genauso vielfältig wie der Sport.
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Im Vergleich zum eingetragenen Verein gelten im Hinblick auf die Haftung beim nicht eingetragenen Verein teilweise andere Regeln. Diese sind vor allem bei der Geschäftsführung und Eingehen von Rechtsgeschäften zu beachten.
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