Die Haftung der Mitglieder
Umstände des Einzelfalles beachten
Die Frage, ob Mitglieder persönlich haften können, kann pauschal nicht beantwortet werden. Auch diesbezüglich kommt es wie immer in Haftungsfragen auf die Umstände des Einzelfalles an. In gewissen Konstellationen kann es durchaus zu einer Haftung kommen. Grundsätzlich lassen sich Haftungsfragen wie folgt abgrenzen.
Vielfach fragen sich Mitglieder, ob sie für Verbindlichkeiten des Vereins einzustehen haben.
Beispiel
Der Verein nimmt ein hohes Darlehen auf, um zum Beispiel die Anschaffung der Sportanlagen, zum Beispiel den Bau einer Sporthalle, eines Vereinsheims oder eines Kunstrasenplatzes, zu finanzieren. Aufgrund unvorhersehbarer Umstände kann der Verein die Zins- und Tilgungsraten nicht mehr bedienen. Die Bank als Gläubigerin des Vereins kann nun nicht an die Mitglieder herantreten und von diesen die Zahlung der Verbindlichkeiten verlangen. Gegebenenfalls hat der Verein in Person des Vorstands einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Haftung für Verbindlichkeiten ist auf das Vermögen des Vereins beschränkt. Der eingetragene Verein als juristische Person bewirkt, ähnlich wie bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dass die Mitglieder nicht in die Haftung genommen werden können.
Allgemeinen Grundsätze der gesetzlichen Haftpflichtbestimmung
Andererseits können Mitglieder für einen Schaden in Regress genommen werden, den sie dem Verein oder anderen Personen zugefügt haben. Hier gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze der gesetzlichen Haftpflichtbestimmung, insbesondere die des Bürgerlichen Gesetzbuches (zum Beispiel § 823 Absatz 1 BGB). Danach haften auch Vereinsmitglieder, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzen für den daraus entstandenen Schaden. Allerdings greifen unter besonderen Voraussetzungen Haftungserleichterungen für Vereinsmitglieder. Diese sind in § 31b BGB geregelt. Danach haften Vereinsmitglieder für einen Schaden, dem sie dem Verein zufügen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn sie satzungsgemäße Vereinsaufgaben übertragen bekommen haben und dabei unentgeltlich tätig sind oder aber nur eine Vergütung erhalten, die den sogenannten Ehrenamtsfreibetrag (im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG) nicht übersteigt.
Unmittelbare Haftung
Fügen sie einen Schaden einem anderen Vereinsmitglied oder einer dritten Person zu, dann haften Vereinsmitglieder diesen gegenüber unmittelbar. Allerdings haben sie einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, wenn sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Freistellung meint, dass der Verein ihnen in diesen Fällen den Betrag zu erstatten hat, den das Mitglied als Schadensersatz gegenüber der dritten Person geleistet hat.
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