Die Haftung des Vereins
Der Verein kann als juristische Person haften
Ein eingetragener Verein als juristische Person handelt nicht eigenständig, sondern durch natürliche Personen. Damit ein Verhalten der natürlichen Personen dem Verein zugerechnet werden kann, bedarf es gesetzlicher Grundlagen für die Zuweisung der Haftung.
Eine solche gesetzliche Grundlage ist § 31 BGB. Danach ist der Verein für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Amtliche Eigenschaft
Der Vorstand, ein Vorstandsmitglied oder ein sonstiger verfassungsmäßig berufener Vertreter (zum Beispiel Abteilungsleiter) muss im Rahmen der „amtlichen Eigenschaft“ (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. § 31 Rn. 10) gehandelt haben, wobei auch ein Unterlassen in Betracht kommt. Dieses Handeln (oder Unterlassen) wird dann dem Verein wie eigenes Verschulden zugerechnet.
Vereinsbetrieb nicht im erforderlichen Maße organisiert
Neben der Haftung nach § 31 BGB kann der Verein auch dafür verantwortlich gemacht werden, dass der Vereinsbetrieb nicht im erforderlichen Maße organisiert wurde. Daraus kann sich die Haftung für sogenannte Organisationsmängel ergeben. Darunter ist der Grundsatz zu verstehen, dass jedes Unternehmen eine besondere Pflicht trifft, ihre Tätigkeiten so zu organisieren, dass für alle bedeutsamen Aufgabengebiete ein Vorstandsmitglied oder ein besonderer Vertreter zu bestellen ist (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 291). Unterlässt dies das zuständige Organ (in der Regel der Vorstand), haftet dafür ebenfalls der Verein. Damit soll verhindert werden, dass der Verein für gewisse Bereiche nur Personen ohne Leitungsbefugnisse bestimmt, für die die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB greifen könnte. Bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten wird regelmäßig eine Haftung des Vereins wegen eines Organisationsmangels angenommen.
Beispiel
Der Vorstand hat kein Vorstandsmitglied benannt, welches die Erfüllung der Räum- und Streupflichten auf der Zuwegung zur Sportanlage und auf den angrenzenden öffentlichen Wegen organisieren und sicherstellen soll. Ein Besucher der Sportanlage (Zuschauer, Mitglied, Gastsportler) kommt aufgrund Glätte zu Fall und verletzt sich.
Neben der Haftung für die Vorstandsmitglieder nach § 31 BGB haftet der Verein auch für eingesetztes Personal. Hier greifen die allgemeinen Regelungen zur Haftung für Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen (vgl. § 278 BGB bzw. § 831 BGB).
Beispiel
Der Verein bietet einen Kurse für Nichtmitglieder an. Die Übungsleitung versäumt es, die eingesetzten Geräte vorab auf funktionsfähigen Zustand zu überprüfen. Infolgedessen verletzt sich eine teilnehmende Person. Neben der Übungsleitung haftet auch der Verein als Gesamtschuldner für den Schaden.
Im Rahmen der Haftung für Verrichtungsgehilfen kann sich der Verein gegebenenfalls entlasten, wenn er nachweisen kann, dass er die Übungsleitung ordnungsgemäß ausgewählt und die Übungsleitung sorgfältig überwacht hat.
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