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Elektronische Rechnungen

Ab dem 01.01.2025 auch für Vereine teilweise Pflicht

Sportvereine sind als Aussteller und Empfänger von Rechnungen i. d. R. auch von der E-Rechnungspflicht betroffen.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland, die an andere inländische Unternehmen Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, grundsätzlich elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen. Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Eine Rechnung in der Form eines PDF-Dokumentes als Anhang zu einer E-Mail gilt ab dem 01.01.2025 nicht mehr als elektronische Rechnung.

Achtung: Auch gemeinnützige Vereine gelten als Unternehmen, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Bereich tätig sind.

Ausgenommen sind u. a. Rechnungen von Kleinunternehmern (gem. § 19 UStG) und Rechnungen über Leistungen, die gem. § 4 Nr. 8 bis 29 UStG umsatzsteuerfrei sind (z. B. Kursgebühren, Teilnehmer*innen-Gebühren für sportliche Veranstaltungen, Leistungen der Jugendhilfe) und Kleinbetragsrechnungen (bis zu 250 €).

Zu der Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen gelten u. a. folgende Übergangsregelungen, nach denen der Rechnungsaussteller dennoch eine Rechnung in Papierform oder - vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempfängers (!) - in einem anderen elektronischen Format (z. B. als PDF-Dokument) ausstellen kann:

  • unabhängig vom Gesamtumsatz bis zum 31.12.2026,
  • bei einem Vorjahres-Gesamtumsatz (gem. § 19 Abs. 3 UStG) bis zu 800.000 € bis zum 31.12.2027

Achtung: Die Übergangsregelungen gelten nur für die Ausstellung von E-Rechnungen, aber nicht für den Empfang von E-Rechnungen.

Vereine, die Rechnungen für Waren oder Dienstleistungen erhalten, die der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, müssen sich also darauf vorbereiten, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können! Das gilt auch für Vereine, die die Kleinunternehmerregelung (gem. § 19 UStG) in Anspruch nehmen.

Zu den Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

Autor: Dietmar Fischer

Bild: LSB NRW/ Mark Hermenau

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