Für den Fall der Nichterfüllung einzelner Bestandteile eines Sponsoringvertrages sollten für beide Vertragsparteien Leistungskürzungen möglich sein. Die Rechtsfolgen, die in einer solchen Situation wirksam werden, sollten im Sponsoringvertrag schriftlich fixiert sein.
Folgende Formulierung ist denkbar: „Für den Fall, dass eine der beiden Vertragsparteien vertraglich vereinbarte Leistungen nicht oder nur zum Teil erfüllt, die in dessen Sphäre liegen, werden sich die beiden Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Wertigkeit der vereinbarten Leistungen einvernehmlich über eine teilweise Rückabwicklung einigen“.
ABC DES SPONSORINGS
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Für den Fall der Nichterfüllung einzelner Bestandteile eines Sponsoringvertrages sollten für beide Vertragsparteien Leistungskürzungen möglich sein.
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