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Abhängige Beschäftigung im Sportverein


Festes Gehalt für gute Leistungen

Der Beschäftigte schuldet dem Verein seine Arbeitskraft

Auch Millionäre wie Messi oder Ronaldo müssen pünktlich zur Arbeit erscheinen. Da sie keiner selbstständigen Arbeit nachgehen, sind diese Starkicker abhängig Beschäftigte ihrer Vereine FC Barcelona und Real Madrid. Auch wenn sich die meisten Sportler mit diesen Genies und ihrer Gehaltsklasse nicht messen können, so gilt auch für sie, dass sie als Arbeitnehmer im Sportverein Pflichten und Rechte haben. Der Sportbund informiert.

So ist das zentrale Merkmal einer nicht selbstständigen Arbeit die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, die sich in einer Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers zeigt. So schuldet der Beschäftigte dem Verein seine Arbeitskraft und der Verein bestimmt regelmäßig Inhalt, Zweck und weitere Umstände der Tätigkeit. Trainer, Sportler, Vertragsamateur, Platzwart und Mitarbeiter in der Geschäftsstelle erhalten nicht nur eine feste Bezahlung, sondern haben auch Anspruch auf Sozialleistungen, Urlaubsregelungen und Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall. Beim Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung muss der Verein unter anderem Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Arbeitnehmer abführen.

Für Großvereine der Bundesliga gehört es zum täglichen Geschäft, aber auch Amateurvereine müssen bestimmte Pflichten erfüllen. Dazu gehören die Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit, die Anmeldung des Arbeitnehmers bei der Krankenkasse, die wiederum die Anmeldung bei der Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung übernimmt. Geringfügige Beschäftigungen wie 450-Euro-Minijobs müssen bei der Knappschaft Bahn-See angemeldet werden.

Weiterhin gehören zu den Pflichten des Vereins die Anmeldung bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, die monatliche Berechnung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenasse als Einzugsstelle. Auch die Sozialversicherungsmeldungen und die elektronischen Entgeltnachweise müssen nach der Daten-Erfassungs-Übermittlungsverordnung erstellt werden. Wer jetzt als Geschäftsführer eines kleinen Vereins über all diese Verpflichtungen den schönen Sport kaum noch genießen kann, der sollte auch noch darauf achten, dass Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und eventuelle auch noch die Kirchensteuer vom Arbeitslohn einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden. Weiterhin muss ein Lohnkonto geführt und alle Nachweise über das Arbeitsverhältnis den Entgeltunterlagen beigefügt werden.

Arbeitnehmer sind grundsätzlich in den fünf Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Dies sind Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung.

Der Beginn einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist innerhalb von zwei Wochen, das Ende innerhalb von sechs Wochen zu melden.

Unterlässt der Verein die Sozialversicherungsmeldungen und wird später bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat, droht dem Verein die Nachentrichtung sowohl des Arbeitgeberanteils als auch des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dies führt in manchem Sportverein zu einem bösen Erwachen, das auch die feucht-fröhliche Aufstiegsfeier nicht wettmachen kann.

Sozialversicherung

Die Beitragssätze für die verschiedenen Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung sind unterschiedlich. So etwa 18,7 Prozent vom Bruttoarbeitsentgelt für die Rentenversicherung und 14,6 Prozent für die Krankenversicherung. Dazu kommen drei Prozent für die Arbeitslosenversicherung und für die Pflegeversicherung 2,55 Prozent bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose. Die Höhe der Unfallversicherung ist von der Lohnsumme und der Gefahrenklasse des Vereins abhängig. (Stand 2018)

Für Lohn- oder Gehaltsteile, die über der so genannten Beitragsbemessungsgrenze liegen, brauchen keine Beiträge entrichtet werden. Die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt bei monatlich 6500 Euro Brutto in Westdeutschland und bei 5800 Brutto in Ostdeutschland. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung liegt sie bundeseinheitlich bei 4425 Euro (Stand 2018).