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Mitgliederrechte, Mitgliederpflichten und Vereinsstrafen


Auf dem Platz mag der Torjäger das höchste Ansehen genießen, doch im Verein haben alle Vereinsmitglieder gleiche Rechte und Pflichten. Allerdings kann die Satzung auch verschiedene Klassen von Mitgliedern mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten bilden. Welche das sind, muss dann in der Satzung genau festgelegt werden. Allerdings ohne gesetzliche Vorschrift wird man eine Treuepflicht der Mitglieder gegenüber dem Verein bejahen müssen. Weiterhin ist es selbstverständliche Pflicht des Mitgliedes, seine Vereinsbeiträge zu bezahlen.

Wer gegen die Mitgliederpflichten verstößt, gegen den kann die Satzung des Vereins Sanktionen vorsehen. Die schwerste Sanktion ist der Ausschluss aus dem Verein. Allerdings kann dies nicht durch den Vorstand nach Gutsherrenart und nach persönlichem Gefallen geschehen. So muss ein Ausschlussverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Das betroffene Mitglied hat auf jeden Fall zwingenden Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschluss muss zudem schriftlich begründet sein. Allerdings gibt es nicht zwangsläufig für jeden Verstoß sofort die rote Karte. Es sind per Satzung auch Disziplinarmaßnahmen wie eine Rüge, ein Verweis, eine zeitweilige Suspendierung von einem Vereinsamt, eine Geldstrafe oder ein befristeter Ausschluss von Vereinseinrichtungen vorgesehen. Was jedoch durch die Satzung genau geregelt werden muss.

Weitere Infos unter folgendem Link:

http://www.vibss.de/vereinsmanagement/recht/mitglieder/

Haftung des Vereins

Eine Debatte über die sportlichen Erfolge des Vereins mag angenehmer sein: Doch wenn ein Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer Vertreter des Vereins einem Dritten Schaden zufügt, so ist der Verein dafür verantwortlich. Dies können der Geschäftsführer, der Leiter der Vereinsgeschäftsstelle oder der Leiter einer Vereinsabteilung sein. Für ein Verschulden bei der Geschäftsführung hat der  Vorstand ein zu stehen. Der Gesetzgeber hat allerdings die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein auf das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.

So haften die Vorstandsmitglieder etwa für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, die der Verein zu bezahlen hat. Bei Steuerschulden kann der Vorstand eines Vereins persönlich mit seinem Vermögen haften. Wer einen Versicherungsfall als Vorstandsmitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, der ist ebenfalls haftbar zu machen.

Weitere Infos unter folgendem Link:

http://www.vibss.de/vereinsmanagement/recht/haftung/