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Rechtsgrundlagen


Den kühnen Gründern eines Vereins gibt sogar das Grundgesetz grünes Licht. So sind lediglich Vereinigungen verboten, die gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet sind oder gegen Strafgesetze verstoßen. Die elf Freunde des Hobby-Teams, die sich gerne wöchentlich in ihrem Vereinshaus treffen, können sich unter anderem auf das Bürgerliche Gesetzbuch und auf das Gesetz zur Regelung des Öffentlichen Vereinsrechts berufen. In den entsprechenden Vereinsordnungen wird dann das Vereinsleben und die Vereinstätigkeit näher geregelt.

Gründung eines Vereins   

Es kann ein feierlicher Moment sein: Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Erst jetzt spricht man vom eingetragenen Verein oder auch vom rechtsfähigen Verein. Wird der Verein nicht eingetragen, so spricht man vom nicht rechtsfähigen und vom nicht eingetragenen Verein. Wie schon erwähnt,  unterscheiden sich der eingetragene und der nicht eingetragene Verein in den jeweiligen Fragen der Haftung.

An der Gründung eines Vereins müssen sich mindestens zwei Personen beteiligen. Womit der alte Spruch von „zwei Deutschen, ein Verein", juristische und faktische Wirklichkeit erhält. Für die Eintragung in das Vereinsregister müssen aber noch fünf Personen dazu kommen, denn dazu sind mindestens sieben Mitglieder notwendig, die in der Gründungsversammlung quasi als Vereinsgründer einen Vertrag schließen. Dies ist nun dem B-Jugendlichen eines Vereins, der als Bankdrücker aus Rache an seinem Trainer mit mehreren Leidensgenossen einen eigenen Verein gründen will, nicht möglich. Denn die Gründungsmitglieder müssen geschäftsfähig, also in der Regel 18 Jahre alt sein, weil der Gründungsakt als Vertrag angesehen wird. Junge Sportler, die mindestens sieben, aber noch keine 18 Jahre alt sind, können einen Verein nur mit Einwilligung ihrer Eltern gründen. Zur Vereinsgründung gehört die Einigung über eine Satzung, die aussagt, ob man nun lieber aktiv Fußball spielt oder Kickerturniere im Vereinshaus bestreitet. Und wichtig ist: Kein Verein ohne gewählten Vorstand.  

Weitere Infos unter folgendem Link:

http://bsb.vibss.de/vereinsmanagement/recht/vereinsgruendung-und-aufloesung/

Die Anmeldung zum Vereinsregister   

Für die Gründung eines Vereins reicht ein zünftiger gemeinsamer Umtrunk mit dem Schwur auf Einigkeit und ewige Treue keinesfalls aus. Denn seine Rechtsfähigkeit erlangt der Verein erst durch die Eintragung ins Vereinsregister, in das er durch den Vorstand anzumelden ist. Da die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form erfolgen muss, ist dafür auch die Beauftragung eines Notars erforderlich, vor dem die Unterschriften abgegeben werden müssen.

Und auch wer Büroarbeit nicht schätzt und eigentlich nur spielen will, dem bleibt der berüchtigte „Papierkram" nicht erspart. Beigefügt werden muss der Anmeldung die Satzung im Original und in Abschrift, sowie eine Abschrift der Urkunde und die Bestellung des Vorstands. Nach Eingang der Anmeldung prüft der Rechtspfleger am zuständigen Vereinsregister, ob eine wirksame Satzung vorliegt.

Sollte eine Satzung Mängel aufweisen, so kann die Anmeldung zurückgewiesen werden. Es ist daher sinnvoll, die Satzung an den Rechtspfleger zur Vorabprüfung zu übersenden. Ein Großteil der Rechtspfleger nimmt eine solche Vorabprüfung an. Im Vereinsregister erscheinen Name, Sitz, Tag der Gründung des Vereins sowie die Namen der Vorstandsmitglieder. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein". Der Name, der Sitz des Vereins und der Tag der Eintragung werden vom Amtsgericht im Amtsblatt bekannt gemacht. Dass die rüstigen Herren jetzt unter dem Eintrag „e. V." als eingetragener Verein Sport treiben, ist damit der Tageszeitung zu entnehmen. Was allerdings nicht kostenlos zu haben ist. Denn sowohl für die notarielle Beglaubigung der Anmeldung sowie beim Amtsgericht entstehen Kosten. Für Vereine, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, kann in einzelnen Bundesländern eine Befreiung von den Kosten in Betracht kommen. Dies erfährt man beim Notar oder beim Finanzamt.