Domain und Recht
Der Internetauftritt von Sportvereinen - rechtliche Grundlagen
1. Wahl des Domainnamens
Schon bei der Wahl des Domainnamens ist Vorsicht geboten. Für einen Sportverein bietet es sich zunächst an, den Vereinsnamen als Domain zu wählen und bei der DENIC anzumelden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der komplette Vereinsname mit Rechtsformzusatz verwendet wird. Da der Verein aus juristischer Sicht der Namensträger des Vereinsnamens ist, ist der Sportverein in einem solchen Fall vor möglichen Freigabeansprüchen Dritter nahezu sicher. Da die Vergabe von Domainnamen als Grundregel das Prioritätsprinzip („Wer zu erst kommt, mahlt zuerst“) gilt, kann es natürlich sein, dass der Vereinsname bereits an einen anderen Namensträger vergeben ist, so dass nach Alternativen gesucht werden muss. Dies kann durch einen Zusatz oder auch die Wahl einer anderen Top-Level-Domain (z.B. „.com“ oder „.info“) geschehen. Nach wie vor empfiehlt sich aus Gründen des Marketings die Wahl einer ".de"-Domain. Daneben kann es im Einzelfall sinnvoll sein, weitere Domains zu nutzen, z. B. um über mehrere Schreibweisen des Vereinsnamens im Internet auffindebar zu sein. Neben Abkürzungen und Fantasiebezeichnungen ist auch die Verwendung von Gattungsbegriffen (z.B.: turmspringen.de; fussball.de etc.) zulässig, die sich gerade auch in Verbindung mit Ortsbezeichnungen sehr gut für einzelne Abteilungen von Sportvereinen eignen. Tabu sind hingegen Domains, die unterscheidungskräftige Bestandteile von Firmennamen, Marken, Titeln, Behördenbezeichnungen oder den Namen Prominenter enthalten. Eine Recherche, ob die gewünschte Bezeichnung frei von Rechten Dritter ist, sollte stets vorab erfolgen. Im Zweifelsfall sollte man sich die Erlaubnis vom Inhaber der Namens- oder Kennzeichenrechte einholen.
2. Meta-Tags
Damit die Homepage im Internet gefunden wird, werden häufig Meta-Tags in den HTML-Code der Website geschrieben, die für den Surfer nicht sichtbar sind. Aus technischer Sicht stellen Metatags Elemente im Quelltext einer Website dar, die sich im Head-Element eines HTML-Dokuments finden und individuell durch den technischen Betreuer der Website bestimmen lassen. Mit Hilfe der Head-Elemente lassen sich durch den Betreiber der Website weitergehende Informationen zu der Website hinzufügen. Diese Informationen werden von Suchmaschinen erfasst und haben – heute nur noch eingeschränkt – Einfluss auf die Position in der Ergebnisliste.
Nach ganz überwiegender Ansicht können sie auch die Kennzeichenrechte Dritter verletzten. Eine Differenzierung nach sichtbaren und nicht sichtbaren Komponenten einer Homepage gibt es nach herrschender Meinung nicht. Daher ist auch bei der Ausformulierungen von Meta-Tags und sonstigen Stichworten z.B. im ALT-Tag von Bilddateien, zu beachten, dass durch die verwendeten Begriffe die Kennzeichen- und Namensrechte Dritter nicht rechtswidrig beeinträchtigt werden. Natürlich ist es zulässig, eine Marke oder den Namen eines prominenten Sportlers in den Meta-Tags zu verwenden, wenn auf der Seite über die Person oder ein Produkt berichtet wird. Es muss zumindest ein konkreter inhaltlicher Zusammenhang zwischen Meta-Tag und Inhalt der jeweiligen Einzelseite bestehen. Häufig lässt sich aber durch eine geschickte Formulierung des Seiteninhalts ein entsprechender Bezug zum gewünschten Begriff herstellen. Damit scheidet die Verwendung des Wortes „Name eines Sportartikelherstellers“ als Meta-Tag für die Website eines Sportvereins aus, der weder von dem bekannten Sportartikelhersteller gesponsert ist noch sonst eine inhaltliche Verbindung der Vereinswebsite zu dem Sportartikelhersteller vorliegt.
3. Urheberrecht
Häufiger Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen sind auch urheberrechtliche Fragen. Bilder, Logos, Fotos und Abbildungen werden ohne großes Unrechtsbewusstsein – oftmals aus dem Internet – kopiert und für die eigenen Zwecke verwendet. Auch das Design einer Homepage kann im Einzelfall geschützt sein. Ferner können Internetseiten auch als Datenbanken urheberrechtlich vor der systematischen Entnahme unwesentlicher Teile geschützt sein.
Liegt keine Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers in die Nutzung durch den Verein vor (sog. Lizenz), kann sich ein Verein kostspieligen Ansprüchen – Unterlassung, Schadensersatz, Übernahme der Rechtsanwaltskosten des Verletzten – des Rechteinhabers ausgesetzt sehen.
Der Urheberrechtsschutz umfasst insbesondere sog. Sprachwerke (wie Artikel, Blogbeiträge, Bücher, Pressemitteilungen, Texte), Musik, Fotos, Grafiken und Animationen. Voraussetzung für das Bestehen eines urheberrechtlichen Schutzes ist eine sog. persönliche geistige Schöpfung (auch „Schöpfungshöhe“ genannt). Die „Schöpfungshöhe ist erreicht, wenn sich ein Werk von der Masse des Alltäglichen abhebt und eine gewisse Individualität besitzt. Hieran werden von der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt, sodass schon ein kleiner Grad an Individualität reicht.
Werden fremde Abbildungen, Fotos oder Inhalte bei der Gestaltung der Webseite verwendet, so sollte man sich daher vergewissern, dass diese frei von Rechten Dritter sind und sich ggf. die entsprechende Erlaubnis einholen. Wird die Internetseite des Sportvereins von einem Dritten erstellt, sollte man ferner darauf achten, dass die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Seite und sämtlicher Komponenten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Nutzungsarten auf den Sportverein übertragen werden und derjenige, der die Website erstellt, garantiert, zur Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte berechtigt zu sein. So ist ausgeschlossen, dass der Verein bei Streitigkeiten mit dem Webdesigner auf einmal ohne Webseite da steht. Eine Konstellation, die weit häufiger vorkommt, als man annehmen sollte.
4. Links
Auch das Setzen von Links auf fremde Seiten ist rechtlich nicht immer unproblematisch. Das Setzen von Hyperlinks ist grundsätzlich zulässig (Ausnahme: es werden technische Schutzmaßnahmen umgangen). Dies ist auf den Grundsatz zurückzuführen, dass derjenige, der eine Webseite ins Internet stellt, damit einverstanden ist, dass auf seine Seite gelinkt wird. Dies gilt auch für Deep-Links (= direkte Verweise auf Unterseiten einer Internetpräsenz), sofern die dortigen Inhalte nicht zu Eigen gemacht werden und der Urheber der Seiten erkennbar ist. Ein zu Eigenmachen liegt vor, wenn ein Verein auf eine fremde Homepage verweisen würde und es so darstellt, als wenn die dortigen Inhalte eigene Inhalte des Vereins wären. Eine solche Verbindung sollte unbedingt vermieden werden.
Zur Klarstellung empfiehlt sich eine entsprechende Klarstellung im Impressum der vereinseigenen Website (z.B. „Inhalte externer Websites , die von unserer Website aus über Hyperlinks erreicht werden können, haben wir keinen Einfluss; sie stellen fremde Inhalte dar, für die wir keinerlei Gewähr übernehme.“).
5. Impressum
Die meisten Webseiten von Vereinen verfügen heutzutage richtigerweise über ein Impressum. Teilweise sind die Angaben dort jedoch unvollständig oder unzutreffend. Nach § 5 Abs. 1 TMG muss ein Impressum (sog. Anbieterkennzeichnung) folgende Angaben enthalten:
- Namen und Anschrift des Vereins inkl. Rechtsformzusatz (e.V.) (Achtung: Die Angabe eines Postfaches genügt nicht)
- den Vertretungsberechtigten (Vorstand)
- Telefonnummer, Telefax, E-Mail-Adresse
- Vereinsregister und Vereinsregisternummer
- ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer
Die Angaben müssen gut erkennbar auf der Website zu finden und spätestens mit zwei Klicks erreichbar sein. Am Besten sollten ein eigenständiger Menüpunkt in die Navigationsleiste der Internetseite integriert werden. Auf das Impressum muss auch von allen Endgeräten wie Smartphone, Tablets usw. zugegriffen werden können.
Bei journalistisch-redaktionell aufbereiteten Informationen (z. B. Vereinsnachrichten, Berichte über Sportveranstaltungen oder -ergebnisse) muss eine für den Inhalt verantwortlichen Person benannt werden.
Diese Grundsätze gelten auch bei Vereinsauftritten auf Facebook, Twitter und Co, sodass auch dort ein eigenes (ggfs. auf die Vereinshomepage verlinktes) Impressum verfügbar sein muss. Teilweise bieten die Social Media Plattformen eigene Apps oder Funktionen dafür an.
6. Foren und Gästebücher
Foren und Gästebücher sind eine gute Möglichkeit, um eine Webseite mit einem interaktiven Element auszustatten und eine Kommunikationsplattform für die Besucher zur Verfügung zu stellen. Leider verleitet die scheinbare Anonymität des Internets zahlreiche Nutzer dazu, Foren und Gästebücher durch die Verbreitung ehrverletzender Äußerungen oder Links auf illegale Inhalte zu missbrauchen. Dabei gelten in Foren und Gästebüchern genauso wie in der übrigen digitalen und analogen Welt unsere Gesetze.
Die gute Nachricht für Vereine: Eine Haftung für rechtswidrige Inhalte besteht nur unter gewissen Voraussetzungen. Wenn Ihr Verein auf ein paar Spielregeln achtet, können Sie der Gefahr ohne großen Aufwand entgehen.
Entgegen früherer Rechtsprechung besteht für Betreiber von Foren keine allgemeine Überwachungspflicht hinsichtlich der im Forum/Blog von Nutzern eingestellten Inhalte mehr. Eine Haftung für den Verein besteht – vergleichbar zu Verlinkungen – nur dann, wenn sich der Verein die Beiträge im Blog/Forum „zu eigen macht“.
Daneben haftet ein Verein, wenn er einen willentlichen und kausalen Beitrag zur Verletzung beiträgt (sog. Störerhaftung). Dem kann entgangen werden, wenn der Verein Maßnahmen ergreift, die technisch möglich und zumutbar sind. Was im Einzelfall technisch möglich ist, ist mit dem jeweiligen technischen Ansprechpartner der Vereinswebsite zu erörtern.
Sollte es trotz technisch möglicher und zumutbarer Maßnahmen einmal ein rechtswidriger Inhalt in das Forum/den Blog „geschafft“ haben, haftet der Verein nach § 10 TMG, wenn der Verein 1. Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung hat und 2. nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die Rechtsverletzung abzustellen.
7. Disclaimer
Wie bereits erwähnt, sollte sicherheitshalber eine Formulierung für Verlinkungen aufgenommen werden (s.o.). Natürlich kann ein Hinweis erfolgen, das für die Inhalte Dritter, auf die per Link verwiesen wird, keine Haftung übernommen wird. Schließlich kann noch eine Passage hinzugefügt werden, wonach der Betreiber der Internetseite, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen keine Gewähr oder Haftung übernimmt. Ein Hinweis, dass die Seite und ihre Einzelbestandteile urheberrechtlichen Schutz genießen, ist nach deutschem Urheberrecht nicht erforderlich. Dennoch hat ein entsprechender Hinweis, dass die Internetseite und die Inhalte urheberrechtlichen Schutz genießen, eine gewisse Warnfunktion.
8. Datenschutz
Schließlich sind bei der Ausgestaltung des Internetauftritts auch datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Das Thema „Datenschutz“ spielt insbesondere eine Rolle, wenn Vereine Namen usw. von Nutzern über die Website entgegennehmen oder die Vereinswebsite Cookies verwendet.
Personenbezogene Daten dürfen nach § 12 Abs. 1 TMGV nur erhoben werden, wenn der Nutzer zuvor eingewilligt hat oder ein Gesetz (oder eine andere Rechtsvorschrift) es erlaubt. Dabei muss der Verein den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form unterrichten (§ 13 Abs. 1 TMG). Ferner kann der Nutzer jederzeit verlangen, dass ihm die zu seiner Person gespeicherten Daten unverzüglich und unentgeltlich mitgeteilt werden. Des Weiteren gelten die Prinzipien der Datenminimierung und der Datenvermeidung, die besagen, dass nur so wenige Daten wie nötig und so kurz wie möglich gespeichert werden. Die weiteren Pflichten des Vereins als Diensteanbieter regeln §§ 13 ff. TMG.
9. Abschlussbemerkung
Bei der Umsetzung der zum Teil umständlichen rechtlichen Vorgaben von Gesetzgeber und Rechtsprechung ist größte Sorgfalt geboten. Da die Gerichte in vielen Bereichen sehr uneinheitlich entscheiden, empfiehlt es sich im Regelfall den sicheren Weg zu wählen, um unnötige rechtliche Risiken zu vermeiden. Wird die Internetseite beispielsweise auch zum Angebot von Eintrittskarten oder Fanartikeln ("Vereinsshop") genutzt, so gibt es eine Vielzahl weiterer Vorschriften, die zu beachten sind.
(Stand: Dez. 2014)
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