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Fusionen/ Abspaltung/ Ausgliederung

Spaltung

Grundsätzliches

Die Spaltung (Realteilung) von Vereinen ist quasi die Kehrseite der Fusion. Drei Arten werden unterschieden:

  1. Aufspaltung
  2. Abspaltung
  3. Ausgliederug

Bei der Aufspaltung gem. § 123 Abs. 1 UmwG teilt der bisherige Verein sein Vermögen auf und überträgt dieses pro rata auf mindestens zwei andere Vereine, die entweder aus diesem Grund neu gegründet wurden, aber auch schon längst bestehen können. Die Übertragung erfolgt in diesem Fall im Wege der Einzelrechtsnachfolge (§126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 UmwG) hinsichtlich der einzelnen, jeweils übertragenen Vermögensteile. Auch hier erfolgt im Gegenzug die Einräumung von Mitgliedschaftsrechten an die bisherigen Mitglieder des übertragenden Vereins (§ 2 UmwG) , der dann erlischt, ohne daß es einer besonderen Löschung bedarf (§ 131 Abs. 1 Ziff. 2 UmwG).

Bei der Abspaltung gem. § 123 Abs. 2 UmwG überträgt derVerein nur einen Teil seines Vermögens und erlischt demgemäß auch nicht. Diese Vorgehensweise kann dann zum Tragen kommen, wenn ein Verein sich z. B. von einer Abteilung (einvernehmlich) trennen und so einen Teil seines Vermögens verselbständigen will. Hier spielen häufig steuerliche Gründe eine wesentliche Rolle. Die Abteilung wird als neuer selbständiger Verein gegründet. Die bisherigen Abteilungsmitglieder (ggf. auch noch weitere Mitglieder) erhalten in diesem neuen Verein Mitgliedschaftsrechte. Insoweit kommt auch eine Vermögensübertragung auf einen gewerblichen Rechtsträger in Betracht, z. B. bei der Übertragung der Vereinsanlage auf eine Betriebsgesellschaft. Hier werden dann im Gegenzug den Vereinsmitgliedern Anteile an der Firma eingeräumt.

Bei der sog. Ausgliederung gem. § 123 Abs Abs. 3 UmwG wird ebensfalls nur ein Teil des Vereinsvermögens übertragen. Mitgliedschaftsrechte dieses neuen bzw. übernehmenden Vereins fallen quasi als Gegenleistung an den übertragenden Verein.