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Informationen zur Energiekrise im Sport

Entlastungen der Bundesregierung

Maßnahmen für die Energieträger Erdgas + Fernwärme

  • Mehrwertsteuersenkung seit 1. Oktober 2023 von 19 % auf 7 %
  • Erlassung des Abschlags für Dezember 2022 (für Fernwärme zusätzlich +20 %) (bei Bezug von Erdgas: zur Berechnung der zu erwartenden Entlastung für Dezember 2022 für Ihren Verein nutzen Sie diesen Rechner)
  • Preisbremsen für Erdgas (12 Cent / kWh) und Fernwärme (9,5 Cent / kWh) von Januar 2023 bis April 2024; die Preisbremsen wirken demnach nur, wenn Ihr Verein Erdgas oder Fernwärme zu einem Preis oberhalb der 12 bzw. 9,5 Cent / kWh bezieht
  • Die Preisbremsen beziehen sich auf 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs von 2022
  • Die restlichen 20 % müssen dann zum Marktpreis bzw. zum vertraglich fixierten Preis bezogen werden
  • Einsparungen gegenüber dem prognostizierten Vorjahresverbrauch wirken sich zusätzlich positiv aus (s. Beispielrechnung)
  • Beispielrechnung bezogen auf Kosten / Einsparungen für 2023
    • Hinweis: Die nachfolgende Beispielrechnung befasst sich nur mit dem Arbeitspreis und dem Verbrauch; der vertraglich festgelegte und i.d.R. im monatlichen Abschlag enthaltene Grundpreis wird in der folgenden Beispielrechnung nicht berücksichtigt
    • Annahmen: prognostizierter Jahresverbrauch 2022 i.H.v. 80.000 kWh, Marktpreis / Vertragspreis i.H.v. 19 ct/kWh
    • Rechenbeispiel:
      • Kosten für Erdgasverbrauch ohne Entlastungen = 15.200 Euro
      • Kosten für Erdgasverbrauch mit Preisbremse = 10.720 Euro
      • Entlastung bei gleich bleibendem Verbrauch von 2022 zu 2023 = 4.480 Euro
      • Kann im Vergleich zu 2022 der Verbrauch durch Energiesparmaßnahmen bspw. um 20% reduziert werden, führt dies in der Beispielrechnung für 2023 zu weiteren Einsparungen i.H.v. 3.040 Euro

Maßnahmen für den Energieträger Strom

  • Preisbremse (40 Cent / kWh) von Januar 2023 bis April 2024; die Preisbremse wirkt demnach nur, wenn Ihr Verein Strom zu einem Preis oberhalb der 40 Cent / kWh bezieht
  • Die Systematik der Preisbremse für Strom ist analog zu der Preisbremsen für Erdgas und Fernwärme (s.o.)
  • Beispielrechnung bezogen auf Kosten / Einsparungen für 2023 (ohne Berücksichtigung des Grundpreises; s.o.)
    • Annahmen: prognostizierter Jahresverbrauch 2022 i.H.v. 23.000 kWh, Marktpreis / Vertragspreis i.H.v. 50 ct/kWh
  • Rechenbeispiel:
    • Kosten für Stromverbrauch ohne Entlastungen = 11.500 Euro
    • Kosten für Stromverbrauch mit Preisbremse = 9.660 Euro
    • Entlastung bei gleich bleibendem Verbrauch von 2022 zu 2023 = 1.840 Euro
    • Kann im Vergleich zu 2022 der Verbrauch durch Energiesparmaßnahmen bspw. um 20 % reduziert werden, führt dies in der Beispielrechnung für 2023 zu weiteren Einsparungen i.H.v. 2.300 Euro

Allgemeine Informationen zu Umfang und Ablauf der Bundeshilfen

  • Es müssen keine Anträge auf die o.g. Bundeshilfen gestellt werden
  • Die Berechnungen aller Entlastungen der o.g. Hilfen liegen bei den Energieversorgern
  • Vereine mit eigenen Energieversorger-Verträgen erhalten die Entlastungen automatisch: der Abschlag für Dezember 2022 wird nicht durch den Energieversorger eingezogen bzw. zurücküberwiesen bzw. in der Jahresendabrechnung verrechnet und die Preisbremsen bewirken einen reduzierten monatlichen Abschlag bzw. eine Verrechnung in der Jahresendabrechnung      
  • Zahlt der Verein an die verpachtende / vermietende Kommune verbrauchsabhängig bspw. jährlich Energiekosten durch die Nutzung einer Sportstätte, so erhält der Verein die Entlastungen über die Jahresendabrechnung seitens der Kommune
  • Zahlt der Verein eine Pauschale an die verpachtende / vermietende Kommune, in der die Energiekosten enthalten sind, sollte der Verein das Gespräch mit der Kommune suchen. Denn in diesem Fall sind Kommunen nicht verpflichtet, die Pauschale aufgrund der Entlastungen bei den Energiekosten zu senken
  • Ob auch Sportvereine, die andere Energieträger (bspw. Öl, Flüssiggas oder Pellets) nutzen, durch den Bund entlastet werden, ist noch nicht abschließend geklärt
  • Zur Berechnung der zu erwartenden Kosten für 2023 für Ihren Verein mit Berücksichtigung der Preisbremsen für Erdgas, Fernwärme und Strom klicken Sie hier  
  • Weiterführende Informationen zu den Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung finden Sie auch auf den Seiten des DOSB und der Verbraucherzentrale NRW

Weitere Informationen

Sportvereine in der Energiepreiskrise (Vortrag und Präsentation)

Kurzfristige Hilfen und nachhaltige Veränderungen

Veranstaltung am 07. November 2022, 17:00 – 18:30 Uhr.

Themen:

  1. Entwicklung der Energiepreise/-Kosten
  2. Entlastungspaket/-Maßnahmen der BR
  3. Welche Strategie sollte ein Sportverein verfolgen?
  4. Maßnahmen zur Optimierung der Energiekosten
    • Ad-Hoc
    • Mittelfristig
    • Langfristig
  5. Zusammenfassung und Fragen

Download Präsentation

Infomaterialien und Mitschnitte aus den weiteren Veranstaltungen der Reihe der Landesservicestelle für bürgerschaftliches Engagement in NRW:

Vom Energiesparen bis zum nachhaltigen Engagement

LSB NRW ruft zu 20 Prozent Energieeinsparung im Sport auf

Der Landessportbund NRW ruft in Übereinstimmung mit dem DOSB seine Mitglieder dazu auf, in den kommenden Monaten mindestens 20 Prozent Energie einzusparen, um pauschale Schließungen von kommunalen Schwimmbädern und Sportstätten zu vermeiden. LSB NRW und DOSB stellen den Sportvereinen dazu Informationen zu Einsparpotenzialen zur Verfügung.

Pressemitteilung LSB NRW (06.09.2022)

Plakat "Energieeinsparung im Verein"

Verschiedene Formate zum download!

Informationen des Deutschen Olympischen Sportbundes

Homepage des DOSB mit einer Liste häufig gestellter Fragen:
https://www.dosb.de/ueber-uns/energiekrise

Das Positionspapier des DOSB:
Energie-Lockdown im Sport verhindern

Stufenplan des DOSB:
Empfehlungen für sportbezogene Gebäude, inkl. Einsparpotenziale

Empfehlungen zur Energiereduktion für Sportvereine:
Energie-Einsparpotenziale

Pressemitteilung des DOSB (06.09.2022):
20 % Energieeinsparung im organisierten Sport​​​​​​​

Positionspapier der Bäderallianz Deutschland

Positionspapier zum drohenden Lockdown.
Zum Download!

Webseite der Bäderallianz Deutschland:
Zur Webseite!

Die Energiepreispauschale im Sportverein: Artikel mit FAQ

Zum Download

Die Energiepreispauschale im Sportverein.
Zum Artikel!

 

Vereinskasse am Limit - Steigende Energiekosten für Sportvereine

Wir im Sport Artikel zum Thema: Steigende Energiekosten für Sportverein

Die Kosten für Gas, Öl und Strom steigen stark an. Das hat erhebliche Konsequenzen für die Vereinsfinanzen. Die Lage ist ernst, aber es gibt viele Stellschrauben...

Ausgabe 03/2022

Gefahr der Legionellenbildung bei Reduzierung oder Abschaltung der Warmwasserzubereitung

1. Ist eine Absenkung der Warmwassertemperatur möglich?

Der Betrieb der Trinkwasseranlage inkl. Warmwassererzeugung unterliegt einer Reihe eindeutiger Bestimmungen, die in jedem Fall zu befolgen sind. 
Grundsätzlich regelt die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) die Pflichten für Betreiber von Trinkwasser-Installationen. Weitere Anforderungen kommen aus der VDI 6023, DVGW-Arbeitsblatt W 551, DIN EN 806, DIN EN 1717 sowie DVGW-TRWI und aus der ArbStättV.
Eine Absenkung der Warmwassertemperatur ist gefährlich (Legionellenbildung) und nicht zulässig. Die nach der VDI 6023 geforderten Temperaturen liegen bei 60°/55°C (Vorlauf/ Rücklauf).

2. Kann die Warmwasseraufbereitung außer Betrieb genommen werden?

Grundsätzlich setzt ein bestimmungsgemäßer Betrieb einer Trinkwasseranlage inkl. Warmwassererzeugung eine regelmäßige Nutzung der Dusch-/Entnahmearmaturen mindestens alle 72 Stunden voraus. Ggf. ist diese zeitliche Vorgabe zur Nutzung auch über eine manuelle oder automatische (Spülarmaturen) Spülung der Leitungen zu gewährleisten, da lange Stagnationszeiten die Entwicklung der Mikroorganismen begünstigen und daher zu vermeiden sind. Bei einer vorübergehenden Nichtnutzung der Warmwasserversorgung (= Unterbrechung dauert nicht länger als 72 Stunden) reicht es, das Warmwasser abzustellen. 

Bei einer Außerbetriebnahme / Nichtnutzung der Trinkwasseranlage inkl. Warmwassererzeugung, die länger als 72 Stunden andauert, ist ein zugelassener Installationsbetrieb zur Abstimmung der notwendigen Maßnahmen hinzuzuziehen. Unter anderem müssen die nicht-genutzten Leitungen vom System getrennt, jedoch die Warmwasserspeicher aufgrund des möglichen Sauerstoffeintrags nicht entleert werden. Ebenso sollte nach der Wiederinbetriebnahme (spülen, erwärmen und anschließen) durch einen Installationsbetrieb eine Laboruntersuchung bzgl. Legionellen durchgeführt

3. Können sich Legionellen auch bilden, wenn es nur Kaltwasser gibt?

Das Verkeimungsrisiko des Trinkwassers mit Legionellen ist auch bei Kaltwasser gegeben, jedoch ist die Ausbreitung der Mikroorganismen bei Temperaturen unter 25°C wesentlich langsamer als im Wachstumsbereich der Erreger (25°-40°C). Deshalb dürfen Kaltwassertemperaturen 25°C nicht übersteigen – als sichere Temperatur für das kalte Trinkwasser wird nach DVGW eine Temperatur von unter 20°C angesehen. Eine ungewollte Erwärmung des Trinkwassers z.B. in warmen Räumen oder Installationsschächten ist unbedingt zu vermeiden.


Information des Deutsche Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. zum Thema: Hygienisch sicherer Betrieb von Trinkwasser-Installationen

Kontakt

Ansprechpartner zum jeweiligen Themengebiet unter:
BSB Nord Geschäftsstelle

Weitere Informationen

Richtlinien und Informationen zu Zuschüssen unter:
Sportstättenbau Nordbaden