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Selbstständige Tätigkeit im Sportverein

Nicht nur Künstler*innen sind selbstständig.

Welche Regeln gelten für Selbstständige im Sportverein?

Was haben ein Künstler*innen, ein Wissenschaftler*innen und ein*e Jurist*in gemeinsam? Sie können ganz treu jeden Sonntag auf der Tribüne ihres Lieblingsvereines sitzen. Sie können jedoch auch in ihrer jeweiligen Profession als Freiberufler*in im Verein auch eine selbstständige Tätigkeit außerhalb eines festen Beschäftigungsverhältnisses ausüben.

Kein Beschäftigungsverhältnis ist gegeben, wenn jemand aufgrund einer werkvertraglichen Vereinbarung oder im Rahmen eines unabhängigen Dienstverhältnisses für den Verein tätig wird. Durch den Werkvertrag wird der*die Selbstständige zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Verein zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Zu den Merkmalen für eine selbstständige Tätigkeit gehört unter anderem, dass der Verein keine Weisungen hinsichtlich der Erledigung des Auftrages erteilen kann, dass der*die Auftragnehmer*in für mehrere Auftraggeber*innen tätig sein kann und dass der*die Auftragnehmer*in nicht in die betriebliche Organisation des Vereins eingegliedert ist. Weiterhin setzt der*die Auftragnehmer*in eigenes Kapital ein und trägt das Unternehmerrisiko. So ist der*die Übungsleiter*in im Sportverein selbstständig, wenn er*sie das Training in eigener Verantwortung durchführt und nur in geringem Umfang tätig ist. Dies könnte für Lehrbeauftragte und Dozenten an privaten und öffentlichen Bildungseinrichtungen gelten, wenn sie das Training in eigener Verantwortung durchführen. Wenn also der fußballverliebte Hochschulprofessor sich nach dem Unterricht noch etwas Bewegung beim Training der C-Jugend gönnen will, könnte er dies im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit tun.

Der Verein trifft bei der Zusammenarbeit mit Selbstständigen keine Verpflichtungen, Einkommenssteuer oder Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. So ist der*die Selbstständige für die Versteuerung der Einkünfte und für seine soziale Absicherung selbst verantwortlich.

Für freiberufliche Mitarbeiten bei Sportorganisationen kommen insbesondere schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten in Betracht. Eine freiberufliche Tätigkeit muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme formlos beim Finanzamt angemeldet werden. Selbstständige unterliegen grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht im System der gesetzlichen Sozialversicherung.

Versicherungspflichtig sind allerdings selbstständig tätige Lehrer*innen und Erzieher*innen sowie Selbstständige mit einem Hauptauftraggeber. Über weitere Details etwa über Basiswissen Vereinsmanagement Umsatzsteuerpflichten und Kleinunternehmerregelungen (wenn der Bruttoumsatz im Kalenderjahr 22000 Euro nicht übersteigt) informiert auf Anfrage der Landessportbund vor Ort.

Stellt der*die, der*die etwa als Übungsleiter*in fungierende Sportlehrer*in dem Verein eine Rechnung aus, die als Gesamtbetrag 150 Euro nicht übersteigt, so muss diese Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, das Ausstellungsdatum der Rechnung, die Bezeichnung der Leistung und den eventuell darauf entfallenden Steuerbetrag.