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Kolumne

Karl Klappmann war ein Zahlenmensch. Formeln, Tabellen und Statistiken interessierten ihn schon als Schüler. Dass er dann sein Studium und seine vielen Berufsjahre den gehobenen Finanzwissenschaften schenkte, schien ihm nur allzu konsequent. Da er offenbar auch in den Augen seiner Mitmenschen Seriosität und Vertrauenswürdigkeit ausstrahlte, vertrauten ihm auch Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens wie Dr. Wuppmann und Generalkonsul Göbel, deren Limousinen nun seit wenigen Sekunden direkt vor seinem Fenster auf dem Parkplatz zu sehen waren.

 Gleich würde die Versammlung beginnen, auf die alle gewartet hatten. Und auch die Presse wartete schon auf die Ergebnisse und Abstimmungen. Zum Schluss würden alle nach erregten Debatten in Klappmanns Richtung schauen und er würde dann wie gewohnt das gewichtige Zahlenwerk vor ihm absegnen. Sicherlich, es war nicht mehr früher wie in der Hauptversammlung seiner Aktiengesellschaft, doch immerhin waren die alten Manager immer noch da. Gleich würde die Mitgliederversammlung seines alten Tennisvereins beginnen. Da durfte Klappmann als Kassenprüfer nicht fehlen.

Zaungast

Die Satzung kann neben Vorstand und Mitgliederversammlung weitere Vereinsorgane vorsehen.


Die Abberufung des besonderen Vertreters richtet sich grundsätzlich nach der Satzung.


In der Regel sehen Vereinssatzungen die Wahl von Kassenprüfern vor.