Vorlesen

Aufgaben

Kassenprüfer: Stellung und Aufgaben

Das BGB sieht eine regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung nicht vor.

Gleichwohl finden solche Prüfungen bei fast allen Vereinen in unterschiedlichem Umfang statt.
Dazu sind so genannte Revisoren, Rechnungs- oder Kassenprüfer berufen. Diese sind in der Regel nicht Vereinsorgan im eigentlichen Sinn, auch wenn ihre Bestellung in der Satzung vorgesehen ist.

Die Geschäftsprüfung kann, wenn sie nicht in der Satzung vorgesehen ist, auch generell oder von Fall zu Fall durch die Mitgliederversammlung angeordnet werden. Das ist z.B. der Fall , wenn diese Revisoren oder die Kassenprüfer wählt. 
Mit der Prüfung können, wenn die Satzung das nicht ausschließt, auch Nichtmitglieder beauftragt werden, nicht jedoch Mitglieder des zu überprüfenden Vereinsorgans, also z.B. des Vorstands, selbst.

Den Gegenstand und den Umfang der Prüfung bestimmt, wenn die Satzung keine ausdrückliche Regelung enthält, die Mitgliederversammlung. 
Je nach dem Umfang der vorgesehenen Prüfung bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Prüfer:

Bei kleineren Vereinen, bei denen in der Regel nur Kassenprüfer/Rechnungsprüfer gewählt werden, wird sich die Prüfung grundätzlich auf die Feststellung der Übereinstimmung der Ausgabe- und Einnahmebelege mit dem Kassenbestand beschränken (BGH NJW-RR 1988, 745, 749).
 
Es kann aber auch eine umfassende Revision der Geschäftsführung vorgesehen sein. Handelt es sich - wie meist bei größeren Vereinen - um eine umfassende Revision der Geschäftsführung, müssen sich die Prüfer vom Gang der Geschäfte des Vereins durch Einsichtnahme in die Bücher und Buchungsunterlagen unterrichten.
Sie haben zu prüfen, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt werden und mit dem Jahresabschluss übereinstimmen. Diesen haben sie zu überprüfen. Es reichen aber Stichproben in den Büchern aus, wenn kein Grund zur umfassenden Prüfung besteht.
Zur Erfüllung ihres Auftrags können die Prüfer in alle Bücher, Schriften und Bestände des Vereins Einsicht nehmen.
Ihnen ist zur Prüfung von den Vereinsorganen, also z.B. vom Vorstand, umfassend Auskunft zu erteilen. Von den Prüfern muss ein Prüfbericht erstellt werden, den sie in der Mitgliederversammlung vorzutragen haben.
Darin müssen sie mitteilen:

  • wie und in welchem Umfang sie die Geschäftsführung geprüft haben und
  • ob wesentliche Beanstandungen zu machen waren.

Dieser Prüfbericht ist Grundlage für die Entlastung z. B. des Vorstandes (vgl. zur Entlastung des Vorstandes Burhoff, Vereinsrecht, Rn 304, und "Vorstand"). Den entsprechenden Antrag haben die Prüfer in der Mitgliederversammlung zu stellen (vgl. dazu Burhoff, Vereinsrecht,. Rn 199 und bei "Mitgliederversammlung").
Gerade wegen der Kassenprüfung gibt es, insbesondere mit der sich daran anschließenden Entlastung des Vorstandes immer wieder Streit in Vereinen.
Deshalb müssen die Kassenprüfer - schon im eigenen Interesse - sehr sorgfältig arbeiten und sollten sich für die Mitgliederversammlung auf Fragen zu ihrem Prüfbericht vorbereiten.