Abberufung des besonderen Vertreters
Abberufung des besonderen Vertreters
Die Abberufung des besonderen Vertreters richtet sich zunächst ebenfalls zunächst nach der Satzung. Ist in dieser eine Regelung nicht enthalten, ist - wie für die Bestellung - ebenfalls die Mitgliederversammlung zuständig.
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