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Gründung von Abteilungen

Gründung von Abteilungen

Abteilungen eines Vereins sind keine eigenen Rechtspersönlichkeiten, sondern unselbstständige Untergliederungen des Vereins. 
Das hat zur Folge, dass sich Abteilungen niemals selber gründen oder auflösen können, sondern je nach Satzungsgestaltung ausschließlich durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung  gebildet und aufgelöst werden.

Es ist also für die Gründung einer neuen Abteilung zunächst ein Gründungsbeschluss in dem dafür zuständigen Gremium erforderlich. 
Zu beachten ist insbesondere auch:

  • Die Abteilung kann sich nicht selbst eine Satzung geben. Es kann aber einer Abteilung gestattet werden, dass sie für ihren Bereich Regelungen trifft, die für die Mitglieder der Abteilung verbindlich sind (Abteilungsordnungen) (Reichert, Randnummer. 5247).
  • Eine Mitgliedschaft kann es in der Abteilung nicht geben, sondern nur im Gesamtverein.
  • Die Verantwortung für Abteilungen bleibt immer beim Gesamtverein, so dass der Gesamtverein bzw. in bestimmten Fällen der Vorstand des Gesamtvereins persönlich für sämtliche Rechtshandlungen und Fehlentwicklungen innerhalb seiner Untergliederungen haftet. Der Abteilung fehlt die eigene Vermögensfähigkeit und damit auch die Fähigkeit, eigene rechtliche Verpflichtungen zu begründen.

Aus diesem Grund ist es unerlässlich sowohl die Struktur, als auch die Aufgaben, Rechte und Pflichten und die Kompetenzgrenzen der neuen Abteilung und der Abteilungsleiter unmissverständlich festzulegen.

Ferner sollte der Vorstand sorgfältig sämtliche Entwicklungen innerhalb seiner Untergliederungen überwachen, um bei möglichen Fehlentwicklungen rechtzeitig eingreifen zu können. Idealerweise werden ausschließlich sportartspezifische und sportpraktische Aufgaben an die Abteilungen delegiert.
Zudem sollte klar festgelegt werden, wie die Kommunikation und der Informationsfluss zwischen Abteilungsleitung und Vereinsvorstand sichergestellt wird.

Konsequenterweise darf es keine "eigenen" Abteilungskassen geben, sondern es sollte eine zentrale Kasse mit zentraler Buchführung die Aufbauorganisation des Vereins bestimmen. 
Es gibt auch keine "unmittelbaren Zuwendungen" an bestimmte Abteilungen, "Abteilungseigentum" oder gar "eigene Abteilungsrücklagen". 
Sämtliches Eigentum ist grundsätzlich Vereinseigentum! 
Das hat zur Folge, dass auch bei einer Auflösung oder Abspaltung einer Gruppe sämtliche Werte Eigentum des Stammvereins bleiben.
Ist die Abteilung jedoch  ermächtigt worden, im Vermögensverkehr zu handeln, so verpflichtet oder berechtigt die Abteilung hierdurch nur den Gesamtverein. Überschreitet der Abteilungsleiter seine Vollmacht, so ist er Vertreter ohne Vertretungsmacht; er haftet selbst - mit seinem Privatvermögen -, wenn der Hauptverein dieses Handeln nicht genehmigt (§ 179 BGB). Die Satzung kann aber Abteilungsleiter neben dem Vorstand als besondere Vertreter gem. § 30 BGB vorsehen.

Allenfalls denkbar ist die Zuordnung eines gewissen Etats über den die Abteilungen selbstständig verfügen können. Aber auch dieser Etat ist ein "Unterkonto" der Hauptkasse und unterliegt selbstverständlich den gleichen steuerlichen Pflichten, wie sämtliche anderen Vereinsgelder auch. Das heißt auch hier ist eine korrekte Buchführung und Dokumentation erforderlich, die in der Hauptkasse des Vereins zu erfassen ist und die von den Vereinskassenprüfern kontrolliert wird.

Es ist unzulässig, die rechtliche- und steuerrechtliche Unselbstständigkeit bzw. die Haftungsverpflichtung des Gesamtvereins in der Satzung anders zu regeln.