Vorlesen

Stellung des besonderen Vertreters

Stellung des besonderen Vertreters

Innerhalb seines Wirkungskreises hat der besondere Vertreter sowohl dem Verein als auch Dritten gegenüber dieselbe Stellung wie der Vorstand.

Ist in der Satzung eine Regelung der Vertretungsmacht des besonderen Vertreters nicht vorgenommen, erstreckt sie sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. 
In der Regel hat der besondere Vertreter in diesem Wirkungskreis dann auch Vertretungsmacht (Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, Rn 313). 

Unbedingt notwendig ist rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für einen besonderen Vertreter jedoch nicht; es genügt die Übertragung eines bestimmten Aufgabenkreises, in dem der besondere Vertreter nach außen hin selbständig handeln kann (RGZ 157 S. 236). Es schadet auch nicht, wenn der besondere Vertreter im Innenverhältnis weisungsgebunden ist (BGH NJW 1977 S. 2260). 
Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht kann vollständig ausgeschlossen oder auch (nur) beschränkt werden. So kann die Satzung vorsehen, dass der besondere Vertreter bloß zusammen mit einem Vorstandsmitglied zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins ermächtigt ist oder dass er nach außen überhaupt nur mit besonderer, im Einzelfall erteilter Vollmacht des Vorstandes tätig werden darf (Sauter/Schweyer, a.a.O.).

Für die Wirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung braucht der besondere Vertreter aber eine Vollmachtsurkunde nicht vorzulegen. Er ist kraft Satzung wie ein gesetzlicher Vertreter zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen befugt (BAG DB 1990 S. 1471). 

Der Verein haftet für den "besonderen Vertreter" nach § 31 BGB (vgl. dazu Burhoff, Vereinsrecht, Rn 335 ff. und "Haftung des Vereins").