Zuwendungsrecht
Sportvereine können über den Sport hinaus die Hilfe für Flüchtlinge unterstützen
Viele Sportvereine leisten bereits einen beträchtlichen Teil zur Integration von Flüchtlingen, in dem sie aktiv auf Flüchtlinge zugehen und sie in bestehende Angebote einbinden. Aber auch darüber hinaus möchten Vereine einen Beitrag leisten, zum Beispiel durch finanzielle Unterstützung.
Befristete Ausnahmeregelung für Flüchtlingshilfe im Sportverein
Hieran sahen sie sich bislang durch die strengen Regeln des Gemeinnützigkeitsrechts gehindert. Denn einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert.
In einem Schreiben vom 05.02.2019 ermöglicht das Bundesfinanzministerium, hiervon zugunsten der Unterstützung von Flüchtlingen abzuweichen. Die Ausnahmeregelung für die Flüchtlingshilfe im Sportverein gelten bis Ende 2021.
Zuwendungen bescheinigen und weiterleiten
Danach ist es für einen Sportverein möglich, im Rahmen einer Sonderaktion Spenden für die Förderung der Hilfe von Flüchtlingen zu erhalten, ohne die Satzung ändern zu müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Spenden an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die entsprechende gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Der Verein hat die Zuwendungen zu bescheinigen und in den Zuwendungsbestätigungen auf diese Sonderaktion ausdrücklich hinzuweisen.
Darüber hinaus erlaubt es die Finanzverwaltung, auch sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einzusetzen. Diese Mittel sind an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts zu diesem Zweck weiterzuleiten.
Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.09.2015 (GZ: IV C 4 – S 2223/07/0015:015; DOK: 2015/0782725)
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