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Abhängige Beschäftigung

Sozialversicherungsmeldungen

Das System der gesetzlichen Sozialversicherung

 

Arbeitnehmer/innen sind grundsätzlich in den fünf Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert:

  • Krankenversicherung

  • Pflegeversicherung

  • Rentenversicherung

  • Arbeitslosenversicherung

  • Unfallversicherung

Das ist der gesetzliche Grundsatz. Er gilt für alle Arbeitsverhältnisse des Vereins mit abhängig Beschäftigten, nicht dagegen bei ehrenamtlich Tätigen und bei dem überwiegenden Teil der Selbstständigen. Besonderheiten gelten auch für geringfügig Beschäftigte.


Melde- und Nachweispflichten

 

Bei erstmaliger Beschäftigung eines Arbeitnehmers muss der Verein bei dem zentralen Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken (Tel. 0 800 / 4 5555 20) zunächst eine Betriebsnummer beantragen.

 

Für die Sozialversicherungsmeldungen ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig, bei der die beschäftigte Person versichert (ggf. auch familienversichert) ist oder war. Besteht oder bestand keine solche Versicherung, kann der/die Arbeitnehmer/in eine Krankenkasse wählen. Für geringfügige Beschäftigungen ist die Knappschaft Bahn-See (www.minijob-zentrale.de) zuständig. Die Sozialversicherungsmeldungen sind elektronisch durch Datenübertragung aus einem Lohn-/ Gehaltsabrechnungsprogramm zu übermitteln.

 

Grundsätzlich gilt, dass die Angaben zur Person des Beschäftigten aus amtlichen Dokumenten zu entnehmen sind. Besitzt der Beschäftigte noch keine Sozialversicherungsnummer, sind entsprechende Angaben zur Person in der Sozialversicherungsmeldung einzutragen.

 

Der Beginn einer beitragspflichtigen Beschäftigung ist innerhalb von zwei Wochen, das Ende innerhalb von sechs Wochen zu melden. Wird eine Beschäftigung ohne Entgeltfortzahlung mindestens einen Kalendermonat unterbrochen, ohne dass die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung davon berührt wird, ist eine Unterbrechungsmeldung vorzunehmen. Besteht ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis über den Jahreswechsel hinaus, ist bis zum 15. April des folgenden Jahres eine Jahresmeldung zu erstatten.

 

An die Krankenkasse (bzw. Knappschaft Bahn-See bei geringfügigen Beschäftigungen) sind nicht nur die Meldungen zu übermitteln, an sie sind auch die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und die Beitragsnachweise (ebenfalls elektronisch) zu senden. Die Krankenkasse übernimmt auch die Weiterleitung der Meldungen und Beiträge an die anderen Sozialversicherungsträger.

 

Eine Weiterleitung an die Unfallversicherung erfolgt jedoch nicht. Der Verein muss sich zusätzlich bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (die VBG ist der für Sportunternehmen zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) anmelden und innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Entgeltnachweis einreichen, in dem die vom Verein im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten Arbeitsentgelte aufzuführen sind. Über die Höhe und die Berechnung des Beitrages erhält der Sportverein dann einen Bescheid mit der Aufforderung, den Beitrag bis zu einem bestimmten Fälligkeitstermin zu zahlen. Neben der Beitragspflicht hat der Verein auch die Unfallverhütungsvorschriften und die Meldepflichten bei dem Eintreten von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten zu beachten.

 

Achtung: Unterlässt der Verein die Sozialversicherungsmeldungen und wird später z. B. anlässlich einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat, droht dem Verein die Nachentrichtung sowohl des Arbeitgeber-anteils als auch des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die Vergangenheit. Das Risiko einer Fehlbewertung liegt somit grundsätzlich beim Verein.

Kontakt

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BSB Nord Geschäftsstelle

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