Die Verjährung von (rückständigen) Mitgliedsbeiträge ist im BGB geregelt.
Die Frage der Beitragspflicht der Mitglieder muss in der Satzung geregelt werden.
Die Festsetzung einer zu (hohen) Aufnahmegebühr kann Folgen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinn von § 52 AO haben.
Um Beitragserhöhungen gibt es im Verein immer wieder Streit.
Eine Aufnahmegebühr ist eine Sonderform eines Vereinsbeitrags
Bei Umlagen handelt es sich um eine besondere Form des Vereinsbeitrags

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