Festsetzungen von Beiträgen
Verjährung
Für die Verjährung gibt es seit 2002 eine zu beachtende Änderung:
Die Mitgliedsbeiträge unterliegen einer regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (früher waren es vier Jahre).
Beginn der Verjährungsfrist startet mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Beispiel:
Wird der Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2003 (zum Jahresbeginn) fällig, beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2004.
Der Zahlungsanspruch ist somit am 01.01.2007 verjährt.
Weitere Informationen zum Thema "Verjährung" finden Sie unter folgendem Link des Bundesministeriums für Justiz in Zusammenarbeit mit juris:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG001902377.html

Kontakt
Ansprechpartner zum jeweiligen Themengebiet unter:
BSB Nord Geschäftsstelle
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