Festsetzungen von Beiträgen
Aufnahmegebühr
Eine Aufnahmegebühr ist eine Sonderform des Vereinsbeitrags. Sie kann daher nur erhoben werden, wenn für sie in der Satzung eine generelle Grundlage geschaffen ist. Es kann also z.B. nicht der Vorstand ohne weiteres die Erhebung einer Aufnahmegebühr anordnen (OLG DB 1976 S. 93; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 210; Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 82). Fasst die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss, handelt es sich um eine Satzungsänderung.
D.h.: Diese muss in das Vereinsregister eingetragen werden. Nur dann kann dieser Grundlage für die Erhebung einer Aufnahmegebühr sein. Bei der Festsetzung einer Aufnahmegebür ist darauf zu achten, dass keine Schwierigekeiten im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit (§ 52 AO) entstehen. Wird die Aufnahmegebühr nämlich zu hoch festgesetzt, kann das Einfluss auf das Merkmal "Förderung der Allgemeinheit" haben (vgl. wegen der Einzelheiten "Eintitt von Mitgliedern und Festsetzung einer Aufnahmegebühr").
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