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Festsetzungen von Beiträgen

Beitragserhöhung

In der Praxis gibt es um Beitragserhöhungen immer wieder Streit. Dazu gilt: Die "normale" Beitragserhöhung wird von dem nach der Satzung dafür zuständigen Vereinsorgan beschlossen. In der Regel gilt sie für die Zukunft. Streit entsteht im Verein in der Regel um rückwirkende Beitragserhöhungen. 
Deshalb ist zu empfehlen, davon grundsätzlich Abstand zu nehmen. Ohne weiteres zulässig sind diese nämlich ohnehin nur, wenn die Satzung die rückwirkende Beitragserhöhung ausdrücklich zulässt. Ist das nicht der Fall, lässt sich die Zulässigkeit nur durch Auslegung der Satzung ermitteln (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 215). Nach Stöber (a.a.O) soll das dann der Fall sein, wenn mit der rückwirkenden Beitragserhöhung nach den Verhältnissen des Vereins zu rechnen sein soll. Das will er annehmen, wenn der Verein turnusmäßig nur einmal jährlich seine Mitgliederversammlung abhält und der erhöhte Mitgliedsbeitrag rückwirkend vom Beginn des laufenden Geschäfts- oder Kalenderjahres an gezahlt werden soll (a.A. LG Hamburg -RR 1999 S. 1708). Dem wird man nicht zustimmen können. Denn aus dem vorgeschriebenen Turnus der Mitgliederversammlung lässt sich für das Mitglied nicht ableiten, dass es deshalb mit für die Vergangenheit erhöhten Beiträgen rechnen muss. Eine andere Frage ist, ob die Mitglieder nach einer rückwirkenden Beitragserhöhung kündigen können. Das wird man, wenn die rückwirkende Erhöhung nicht in der Satzung vorgesehen war, m.E. bejahen müssen (so auch LG Hamburg, a.a.O. für eine rückwirkende Erhöhung um 300 %; a.A. LG Aurich Rpfleger 1987 S. 115 für eine Beitragserrhöhung in einem Sportverein um unter 100%; a.A. offenbar Stöber, a.a.O.). Hat ein Mitglied bereits vor einer Beitragserhöhung seinen Austritt erklärt, muss es den erhöhten Beitrag noch zahlen, wenn dieser bis zur Beendigung seiner Mitgliedschaft noch (in der erhöhten Form) fällig wird.

Beispiel 
Das Mitglied hat die Mitgliedschaft zum 30. 6. 2002 gekündigt. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragserhöhung zum 1. 5. 2002. Das Mitglied muss den erhöhten Beitrag (noch) zahlen.