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Haftung für Hilfskräfte

Haftung nach allgemeinen Normen

Wenn der Verein eine Hilfskraft beschäftigt, beispielsweise einen Platzwart, stellt sich die Frage, nach der Haftung des Vereins für diese Person. Da es sich bei dieser Hilfskraft nicht um ein Organ des Vereins handelt, kommt eine Haftung des Vereins nach § 31 BGB (Haftung des Vereins für Organe) nicht in Betracht.

Wird durch eine Hilfskraft eine Vertragsverletzungen begangen, wird dem Verein ein Verschulden der Hilfskraft wie eigenes Verschulden zugerechnet (§ 278 BGB).

Beispiel:

Tanzverein X feiert nach einem Auftritt noch eine Party in den Räumlichkeiten des B. Nach der Party hat X die bei ihm beschäftigte Frau A zum Reinigen der Räumlichkeiten des B bestellt. Beim Staubsaugen des Raumes stößt Frau A eine teure Blumenvase des B mit dem Staubsauger um, sodass diese zerbricht. Hier muss sich der Verein X die schuldhafte Handlung der A zurechnen lassen und für den Schaden haften.

Wenn die Hilfskraft eine unerlaubte Handlung begeht, haftet der Verein gemäß § 831 BGB dann, wenn die Hilfskraft in Ausführung ihrer Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügt und dieser Schaden bei sorgsamer Auswahl der Hilfskraft / sorgfältiger Aufsicht über die Tätigkeit der Hilfskraft / sorgsamer Beschaffung aller notwendigen Arbeitsmittel nicht entstanden wäre [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 340]. 

Beispiele:

  1. Der Vorstand des Fußballvereins N stellt den Platzwart X ein. Bei der Einstellung von X holt der Vorstand kein polizeiliches Führungszeugnis ein. X ist allerdings mehrmals vorbestraft wegen Diebstahls. Während eines Fußballspiels in der Sportstätte des N gegen den Verein Z, bei dem X den Fußballplatz kontrollieren soll, stiehlt X von den Spielern des Vereins Z eine Uhr und eine Jacke. Hier haftet der Verein N für die unerlaubte Handlung des X, da der Vorstand bei der Einstellung von X nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat.

  2. Verein F hat Herrn J zum Rasenmähen des Vereinsgeländes am Wochenende eingestellt. Herr J hat jahrelange Erfahrung im Rasenmähen und der Vorstand ist seiner Sorgfaltspflicht bei der Auswahl von J als Hilfskraft nachgekommen. An einem Dienstag fährt J mit seinem Auto auf das Vereinsgelände von F. Dabei übersieht er einen Spielzeugtrecker, der einem Dritten gehört und fährt diesen um. Der Spielzeugtrecker ist daraufhin kaputt. Hier haftet der Verein nicht für den Schaden am Spielzeugtrecker, da der Zusammenstoß schon nicht während der von J auszuübenden Tätigkeit (das Rasenmähen am Wochenende) geschehen ist.