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Haftung nach § 31 BGB

Verfassungsmäßig berufene Vertreter und Handeln in Ausführung der zustehenden Verrichtung

§ 31 BGB macht deutlich, dass der Verein für den Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder einen anderen verfassungsmäßig berufenen Vertreter haftet. Außerdem wird die Ansicht vertreten [Palandt / Ellenberger, BGB, § 31 Rn. 5], dass der Verein im Rahmen des § 31 BGB auch für andere Organe wie z.B. die Mitgliederversammlung oder einen Aufsichtsrat haftet. Darüber hinaus stellt sich die Frage, wer denn überhaupt unter den Begriff verfassungsmäßig berufener Vertreter einzuordnen ist. Hierunter fällt jedenfalls der besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB. § 30 BGB legt fest, dass durch die Satzung bestimmt werden kann, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Des Weiteren hat die Rechtsprechung den Kreis der Personen, die unter den Begriff verfassungsmäßig berufener Vertreter zu fassen sind, stark ausgeweitet. Es fallen deshalb Personen unter diesen Begriff, denen bedeutungsvolle Aufgaben zugewiesen wurden und die diese Aufgaben ganz eigenständig für den Verein verwirklichen sollen (Repräsentanten des Vereins) [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 341].

Beispiele:

Geschäftsführer, Abteilungs- und Geschäftsstellenleiter.

§ 31 BGB bestimmt weiter, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt haben muss. Das bedeutet, dass der Vorstand / ein sonstiges Organ nicht als Privatperson gehandelt hat, sondern in Ausführung seiner amtlichen Pflichten. Die Handlung des Vereinsorgans, die zum Schadensersatz führt, darf nicht nur zufällig ausgeführt worden sein, weil es sich zeitlich und örtlich gerade so ergeben hat, sondern es muss zwischen den zum Aufgabenkreis des Organs und der zum Schadensersatz führenden Handlung ein sachlicher Zusammenhang vorhanden sein [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 342].

Beispiel:

Vorstandsmitglied X soll sich für eine Angelegenheit des Vereins B mit Person Z in der Innenstadt von Bochum treffen. Während X auf Z wartet geht er in die Drogerie S und klaut dort eine Tafel Schokolade. Für den Schaden bei S haftet der Verein B nicht.

Es ist für die Haftung des Vereins nach § 31 BGB unerheblich, ob das handelnde Organ die für die vorgenommene schädigende Handlung notwendige Vertretungsmacht besessen hat. Für eine dritte Person muss allerdings noch deutlich sein, dass das Organ im Rahmen seines Aufgabenkreises handelt [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 343].

Wie in § 31 BGB beschrieben haftet der Verein auch dann, wenn nur ein einzelnes Vorstandsmitglied eine Verfehlung begeht.

Beispiel:

Der Verein C wird durch die Vorstandsmitglieder X und Y gemeinschaftlich vertreten. X möchte nun aber für den Verein C einen Rasenmähertrecker kaufen. X fälscht auf dem Kaufvertrag die Unterschrift des Y. Hier haftet der Verein C für diese nicht erlaubte Handlung.