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Sportveranstaltungen

Gefahrenquellenbeseitigung

Bei einer Sportveranstaltung kann es zu Unfällen und Verletzungen kommen, sodass sich in diesem Zusammenhang die Frage nach der Haftung des Veranstalters stellt.

Als Grundlage der Haftung bei Sportveranstaltungsunfällen kommen sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche in Betracht. Das gilt in dem Fall, in dem der Veranstalter von ihm geschaffene Gefahrenquellen nicht ausreichend abgesichert hat. Denn den Ausrichter einer Sportveranstaltung trifft eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Sportlern. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich dabei allerdings nicht auf die Sicherung von solchen Gefahren, die mit der Sportart selbst verbunden sind. Denn mit einer höheren Verletzungsgefahr aufgrund der gewählten Sportart muss der Teilnehmer rechnen [J.Lange/Schmidbauer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, § 823 BGB].

Der Veranstalter ist deshalb vielmehr gehalten die Sportler vor den verdeckten und atypischen Gefahren zu schützen. Es liegt aber auch im Aufgabenbereich des Veranstalters vorhersehbare, unfallträchtige Gefahrenquellen zu beseitigen, die zu schweren Verletzungen führen können. Die zum Schutz der Sportler erforderlichen Maßnahmen müssen sich aber im Bereich des tatsächlich Möglichen und wirtschaftlich dem Veranstalter Zumutbaren halten. In diesem Zusammenhang sind dann folgende Kriterien zu berücksichtigen: ob es sich nur um eine einmalige Veranstaltung mit ausgewählten Teilnehmern oder um eine Massenveranstaltung handelt, ob Kinder mit den Gefahren in Berührung kommen können oder ob Personen mit geringer Erfahrung in dem Sportbereich teilnehmen [J.Lange/Schmidbauer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, § 823 BGB].

Zu dieser Thematik hat die Rechtsprechung z.B. entschieden, dass die Haftung eines Wettkampfausrichters allenfalls insoweit ausgeschlossen ist, als Sportler durch die Verwirklichung einer der Teilnahme an dem Triathlonwettbewerb immanenten Gefahr zu Schaden kommen, mithin typische unvermeidbare Risiken in Frage stehen [OLG Hamm, Urt.v.10.02.1999 – 13 U 124/98].

Ein Haftungsausschluss tritt gesetzlich wie oben beschrieben nur für die vom Sportler bewusst eingegangenen typischen Gefahren der Sportart ein. Gegenüber Vereinsmitgliedern kann der Verein in seiner Vereinssatzung die Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit für vom Verein veranstaltete Wettbewerbe ausschließen. Es kann zudem zwar ein einzelvertraglicher Haftungsausschluss zwischen Veranstalter und den Teilnehmern für einfache Fahrlässigkeit des Veranstalters vereinbart werden, aber wenn diese Vereinbarung dadurch für eine Vielzahl von Verträgen gilt, unterliegt sie einer AGB Kontrolle. In den AGB sind vorformulierte Haftungsbegrenzungen nur in engen Grenzen zulässig. Dabei ist zu beachten, dass ein Haftungsausschluss für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach § 309 Nr. 7 lit. a) BGB generell unzulässig ist. Lediglich für Sachschäden ist eine Haftungsbeschränkung auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich (§ 309 Nr. 7 lit. b)BGB) [Heermann, Haftung im Sport, Bd.1, S. 164 /165].