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Beschäftigung im Übergangsbereich

Sonderformen der abhängigen Beschäftigung

Liegt das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig innerhalb des sog. Übergangsbereiches von 538,01 € bis 2.000,00 € im Monat, dann handelt es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV), auch "Midi-Job" genanntSie ist sozialversicherungs- und steuerpflichtig, Pauschalierungsmöglichkeiten gibt es nicht. Um jedoch einen sprunghaften Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 538 € zu vermeiden, wurde der Übergangsbereich eingeführt. Die Arbeitnehmer*innen haben hierbei einen niedrigeren Anteil am Sozialversicherungsbeitrag, der - je nach Monatsverdienst - von ca. 7,8 % bei 538,01 € allmählich auf den vollen Beitrag von z. Zt. ca. 20,4 % bei 2.000,00 € ansteigt (Stand Juli 2023). Der Verein muss stets den vollen Beitrag entrichten.

Bei der Prüfung, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst auszugehen. Dabei finden dieselben Grundsätze Anwendung, die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei 538-€-Minijobs gelten. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend (Ausnahme: ein 538-€-Minijob bleibt neben einer Beschäftigung im Übergangsbereich zusammenrechnungsfrei).

Die besonderen Regelungen zur Beschäftigung im Übergangsbereich gelten nicht für Arbeitnehmer*innen, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 2.000,00 € beträgt und bei denen lediglich ein vorübergehend reduziertes Arbeitsentgelt in den Übergangsbereich fällt.

Beispiel:

Der Platzwart eines Sportvereins erhält bei voller Arbeitszeit ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 2.500 €. Im Monat Dezember fallen weniger Arbeitsstunden an, das dabei erzielte Arbeitsentgelt beträgt nur 1.500 €.

Obwohl das Arbeitsentgelt im Dezember unter 2.000 € liegt, findet die Übergangsbereichs-Regelung auch in diesem Monat keine Anwendung, weil die Entgeltgrenze von 2.000 € regelmäßig überschritten wird und das Arbeitsentgelt nur vorübergehend reduziert ist.

Um die Beiträge bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich berechnen zu können, wird zunächst das tatsächliche Arbeitsentgelt in ein fiktives beitragspflichtiges Bemessungsentgelt umgerechnet, aus dem sich dann der gesamte Sozialversicherungsbeitrag - also Vereins- und Arbeitnehmer*innen-Anteil zusammen - ergibt. Für das zweite Halbjahr 2023gilt folgende Formel:

Bemessungsentgelt = 1,108146 x Arbeitsentgelt – 216,29 €

Die Formel ist für jedes Kalenderjahr verschieden, weil sie vom durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des jeweiligen Jahres abhängt. In einem zweiten Rechenschritt wird – ausgehend vom tatsächlichen Arbeitsentgelt – der Arbeitgeberanteil an den Beiträgen ermittelt. Der Arbeitnehmer*innen-Anteil ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Gesamtbeitrag und dem Arbeitgeberanteil.

Arbeitnehmer*innen-Anteil = Gesamtbeitrag (auf Basis des fiktiven Bemessungsentgelts) – abzüglich Arbeitgeberanteil (auf Basis des tatsächlichen Arbeitsentgelts)

Beispiel:

Die Verwaltungsmitarbeiterin (mit einem Kind) arbeitet in der Geschäftsstelle eines Sportvereins und erhält dafür  ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 €. Ihre Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag von 1,6 %.

Gesamt-Beitragssatz 

= (14,6 % + 1,6 %) KV + 3,40 % PV + 18,6% RV + 2,6 % AlV = 40,8 %

Bemessungsentgelt = 1,108146 x 1.000 € – 216,29 € = 891,86 €

Gesamtbeitrag = 40,8 % von 891,86 € = 363,88 €

Anteil Verein = 1/2 x 40,8 % von 1.000 € = 204,00 €

Anteil Mitarbeiterin = 363,88 € - 204,00 € = 159,88 €

In welchem Umfang das tatsächliche Arbeitsentgelt – und dadurch der Arbeitnehmer*innen-Anteil am Sozialversicherungsbeitrag - reduziert wird, kann beispielhaft der folgenden Tabelle entnommen werden (Stand Juli 2023):

tatsächliches Arbeits-
entgelt

fiktives
Bemessungs-
entgelt

Gesamt-
SV-Beitrag

Anteil Verein

Anteil
Arbeit-nehmer*in

538,01 €

574,24 €

1.000,00 €

1.500,00 €

2.000,00 €

359,96 €

420,05 €

891,86 €

1.445,93 €

2.000,00 €

146,86 €

171,38 €

363,88 €

589,94 €

816,00 €

106,08 €

117,14 €

204,00 €

306,00 €

408,00 €

40,78€

54,24 €

159,88 €

283,94 €

408,00 €

Die meisten Krankenkassen haben auf ihren Internetseiten einen Online-Rechner eingestellt, mit dem man die einzelnen Sozialversicherungsbeiträge sehr leicht ermitteln kann.

Bei der Rentenberechnung wird nicht nur das beitragspflichtige fiktive Bemessungsentgelt, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.

(Quelle: § 20 Abs. 2  und 2a SGB IV)

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