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Abhängige Beschäftigung

Worum geht es?

Auch Arbeitnehmer*innen in Sportvereinen stehen - unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes - unter dem Schutz des Arbeitsrechts. So haben sie z. B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf bezahlten Erholungsurlaub, auf Aushändigung eines Nachweises über die wesentlichen Arbeitsbedingungen und auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Arbeitsrecht

Die Arbeitgeberpflichten des Vereins sind u. a.

  • dem/der Arbeitnehmer*in bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung in Höhe des ihm/ihr zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgelts leisten
  • dem/der Arbeitnehmer*in bezahlten Erholungsurlaub gewähren, d. h. Freistellung von der Arbeitspflicht wenigstens für die Zeit des gesetzlichen Mindesturlaubs
  • dem/der Arbeitnehmer*in für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt fortzahlen
  • dem/der Arbeitnehmer*in bei persönlicher Arbeitsverhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen (z. B. nicht verschiebbarer Arztbesuch, eigene Hochzeit, schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen, gerichtliche Termine)
  • Beachtung des gesetzlichen Mindestlohns, einschließlich der Aufzeichnungspflichten

Durch das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz) wird der Arbeitgeber verpflichtet, dem/der Arbeitnehmer*in spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Die Nachweispflicht gilt für alle Arbeitnehmer*innen , es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden (§ 1 NachwG).

Die Niederschrift über die wesentlichen Arbeitsbedingungen muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn (bei befristeten Beschäftigungen auch die voraussichtliche Dauer) der Beschäftigung
  • Arbeitsort (ggf. Hinweis auf verschiedene Arbeitsorte)
  • kurze Charakterisierung bzw. Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
  • Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (incl. Zuschläge, Zulagen, etc.)
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • allgemeiner Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Die Nachweispflicht kann am besten dadurch erfüllt werden, dass dem/der Arbeitnehmer*in ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle durch das Nachweisgesetz geforderten Angaben enthält.

(Quellen: Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mindestlohngesetz, Nachweisgesetz)

Kontakt

Ansprechpartner zum jeweiligen Themengebiet unter:
BSB Nord Geschäftsstelle

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Führung & Management