Impressum Social Media-Präsenzen
Verein muss als Anbieter von Social Media-Inhalten erkennbar sein!
Regelungen zur Anbieterkennzeichnung finden sich im Telemediengesetz (§ 5 DDG) und im Rundfunkstaatsvertrag (§ 18 MStV).
Laut Digitale-Dienste-Gesetz besteht für Anbieter von Telemedienangeboten die gesetzliche Pflicht zur Anbieterkennzeichnung (das sogenannte Impressum). Die Impressumspflicht gilt auch für Social Media-Präsenzen (Facebook, Twitter, Instagram, YouTube & Co.) des Vereins. Vereinsprofile auf Facebook oder ein Twitter-Account des Vereins sind Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes.
Wie bei der Vereins-Website muss das Impressum auf Social Media-Präsenzen den Namen und die Anschrift des Vereins sowie Namen und Anschrift(en) des/der Vertretungsberechtigten (Vorstand nach § 26 BGB) enthalten.
Eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung des Sportvereins beinhaltet:
- vollständiger Name des Vereins einschließlich des Rechtsformzusatzes ("e.V.")
- komplette Anschrift des Vereins (Sitz), ein Postfach genügt nicht
- Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. Faxnummer
- Angabe des Vorstandes nach § 26 BGB (jeweils mit Vor- und Nachnamen)
- Registergericht und Vereinsregisternummer
- soweit vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalten (z. B. Vereinsnachrichten oder Berichte von Sportereignissen) ist auch eine Person mit Namen und Anschrift zu benennen, die für diese Texte die journalistische Verantwortung trägt (verantwortlich nach § 18 II Medienstaatsvertrag/MStV).
Die o.g. Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Praktische Umsetzung
Eine leicht erkennbare Einbindung der Anbieterkennzeichnung ist auf vielen Social Media-Präsenzen schwierig umsetzbar. Einen eigenen Menüpunkt, auf dem die laut Telemediengesetz erforderlichen Informationen eingebunden werden können, gibt es oftmals nicht.
Nach geltender Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 20.7.2006, Az. I ZR 228/03) ist es jedoch möglich, an geeigneter Stelle im Social Media-Profil des Vereins auf das Impressum der Vereins-Internetseite zu verlinken. „Leicht erkennbar“ ist der Link dann, wenn er maximal „2 Klicks von der Vereins-Homepage“ entfernt ist (mit maximal 2 Klicks erreichbar ist). Sind mehr als 2 Klicks erforderlich, ist die unmittelbare Erreichbarkeit nicht mehr gegeben.
Praxisbeispiele:
Quellen:
Bild 1: Hinweis auf das Impressum auf der Instagram-Präsenz des 1. FC Köln - https://www.instagram.com/1fckoeln/
Bild 2: Einbindung Impressum auf der Facebookseite des ASV Köln - https://www.facebook.com/ASVKOELN
Bild 3: Einbindung Impressum auf dem Twitter-Account des KSV Baunatal - https://twitter.com/KSVBaunatal
Bild 4: Hinweis auf das Impressum im YouTube-Kanal von Bayer 04 Leverkusen - https://www.youtube.com/channel/UCSMZmPVql528Cph9WPvt0GA
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