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Entgegennahme von Willenserklärungen und Vollmachtserteilung

Zurechnungen und Ausführungsgestaltungen

Fraglich ist, wann eine Erklärung dem Verein gegenüber wirksam wird, wenn ein Dritter nur gegenüber einem Mitglied eines mehrgliedrigens Vorstands eine Willenserklärung abgibt.

Beispiel: Verein X vermietet Boxen zur Unterstellung von Pferden. Der Vereinsvorstand besteht aus A, B und C. Z hat eine Box für sein Pferd vom Verein gemietet und möchte das Mietverhältnis mit X nun kündigen. Z erklärt die Kündigung allerdings nur dem A gegenüber.

Die Kündigung wurde wirksam gegenüber dem Verein X erklärt, denn für die Entgegennahme von Willenserklärungen reicht es aus, dass sie einem Mitglied des Vorstands zugehen. Das ergibt sich aus § 26 Abs. 2 S. 2 BGB nach dem gilt, dass wenn eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben ist, die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands genügt. Die Satzung kann in diesem Punkt auch keine anderen Regelungen treffen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 267].

Der Verein muss sich darüber hinaus auch das Wissen oder die Kenntnis eines einzelnen Mitglieds des Vorstands zurechnen lassen. Das gilt auch dann, wenn ein Vorstandsmitglied absichtlich sein Wissen nicht Preis gibt [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 267].

Beispiel: Verein A möchte einen Grill kaufen. Der Vorstand des Vereins A besteht aus den Mitgliedern X, Y und Z. Y soll den Grill kaufen. Beim Abschluss des Kaufvertrages ist Y bekannt, dass der Grill einen Defekt hat. Möchte der Verein später wegen diesem Defekt vom Vertrag zurücktreten, kann er dies nicht, wenn der Verkäufer sich darauf beruft, dass der Verein sich die Kenntnis des Y von dem Defekt zurechnen lassen muss.

Der Vereinsvorstand hat die Möglichkeit einer dritten Person oder einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands eine Vollmacht für die zur Umsetzung eines Vorstandsbeschlusses notwendigen Handlungen, zu erteilen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 268]. Dafür ist intern ein Beschluss des Vorstands nötig. Zur nach außen wirksamen Erteilung der Vollmacht, ist es erforderlich, dass die Erklärung von der Anzahl der Mitglieder des Vorstands abgegeben wird, die nach der Satzung für eine Vertretung des Vereins notwendig ist.

Ändert sich die personelle Zusammensetzung des Vorstands, hat das auf die erteilte Vollmacht keine Auswirkungen. Das gilt auch für eine erteilte Prozessvollmacht.

Der bevollmächtigten Person dürfen durch die erteilte Vollmacht allerdings keine Befugnisse eingeräumt werden, durch die es zu einer Übertragung einer Organstellung kommen könnte oder wodurch sich eine Gesamtvertretungsmacht in eine Einzelvertretungsmacht umwandeln könnte [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 238].

Beispiel: Einem Vorstandsmitglied wird durch Vorstandsbeschluss die Befugnis erteilt zukünftig den Verein stets alleine zu vertreten.

Die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht ist dem Vorstand nur im Einzelfall bei bestimmten Rechtsgeschäften möglich, weil ansonsten die Regelung nach § 27 BGB umgangen werden würde, die festlegt, dass die Bestellung des Vorstands jederzeit widerruflich ist. Eine Generalvollmacht kann der Vorstand überhaupt nicht erteilen.