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Was ist der Vorstand?

Verhältnis zu den Mitgliedern

Rechtsbeziehungen bestehen nur zwischen dem Verein und dem Vorstand, nicht dagegen zu den einzelnen Vereinsmitgliedern. Der Vorstand ist daher bei Verletzung seiner Pflichten nur dem Verein, nicht aber den einzelnen Mitgliedern schadensersatzpflichtig. Der Vorstand darf aber die Mitgliedschaftsrechte der einzelnen Mitglieder nicht verletzen. Anderenfalls haftet der Verein gem. § 31 BGB auf Schadensersatz (BGH NJW 1990 S. 2877 [für die schuldhafte Verweigerung der Teilnahme des Mitglieds an einer Yachtregatta]; siehe auch bei Haftung des Vereins und Burhoff, Vereinsrecht, Rn 335 ff.). Der Vorstand muss sich außerhalb der Mitgliederversammlung mit einzelnen Vereinsmitgliedern nicht über Beanstandungen an seiner Geschäftsführung auseinander zusetzen. Das Mitglied, das mit der Geschäftsführung des Vorstandes nicht einverstanden ist, muß sich an das dem Vorstand übergeordnete Vereinsorgan, in der Regel also an die Mitgliederversammlung, wenden (s. dazu auch KG NJW 1999 S. 1486 für Auskunftsrecht).