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Entlastung des Vorstands

Entscheidung über Regressansprüche

Das Gesetz sieht eine ausdrückliche Regelung zur Entlastung des Vorstands nicht vor. Der Vorstand hat deshalb nur einen Anspruch auf Entlastung, wenn die Vereinssatzung dafür eine Grundlage geschaffen hat. Möglich ist es allerdings auch, dass sich der Anspruch auf Entlastung aus einem vorhandenen Brauch des Vereins ergibt [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 304].

Soweit in der Satzung keine Regelung vorgesehen ist, ist die Mitgliederversammlung für die Entlastung des Vorstands zuständig. Entlastung bedeutet, dass die Mitgliederversammlung mit der Geschäftsführung des Vorstands im vergangenen Zeitraum einverstanden war und sie dem Vorstand bei der zukünftigen Führung der Geschäfte vertraut. Entlastung heißt aber auch, dass die Mitgliederversammlung den Vorstand für die bereits abgeschlossenen, vergangenen Geschäfte nicht zur Rechenschaft zieht und keinen Regress bei ihm nimmt. Die Entlastung bezieht sich auf alle die Ansprüche / Vorkommnisse, die bei Fassung des Beschlusses über die Entlastung bekannt waren oder die bei einer sorgsamen Prüfung der Unterlagen und Berichte des Vorstands erkennbar waren bzw. hätten bekannt sein können [Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 315]. Sind die Unterlagen des Vorstands nicht vollständig oder wird durch sie eine Täuschung oder Irreführung hervorgerufen, ist es den Vereinsmitgliedern nicht möglich die Tragweite ihrer Entlastungsentscheidung zu erkennen, sodass sich die Entlastungserklärung auf diese Vorkommnisse nicht erstreckt.

Die Mitgliederversammlung oder das sonst nach der Satzung dafür zuständige Organ beschließt durch einen Mehrheitsbeschluss die Entlastung. Dieser Beschluss muss so gestaltet sein, dass er die Entlastung auch klar zum Ausdruck bringt [Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 316].

Beispiel:

Wird der Vorstand nach dem Ende seiner Amtsdauer wieder gewählt, impliziert dies nicht die Entlastung.

Für jedes Mitglied des Vorstands kann die Entlastung gesondert beschlossen werden, d.h., dass sie einem Mitglied des Vorstandes erteilt und einem anderem versagt werden kann. Die Entlastung kann aber auch dem gesamten Vorstand einheitlich erteilt / versagt werden. Außerdem kann festgelegt werden, ob die Entlastung z.B. für die komplette Amtsdauer oder nur für ein gesondertes Geschäft erteilt wird. Die Vorstandsmitglieder haben, wenn ihnen die Entlastung einheitlich erteilt werden soll, bei der Fassung des Entlassungsbeschlusses kein Stimmrecht [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 289].

Ist der Vorstand bereits ausgeschieden, aber hat die Mitgliederversammlung noch keinen Entlastungsbeschluss gefasst, hat der sich gerade im Amt befindliche Vorstand darüber eine Entscheidung zu treffen, ob ggf. Regressansprüche geltend zu machen sind. Falls der amtierende Vorstand diese Ansprüche gerichtlich geltend gemacht haben sollte, besteht für die Mitgliederversammlung auch noch die Möglichkeit eine Entlastung zu beschließen und das gerichtliche Verfahren zu stoppen [Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rn. 318].