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Haftungsgrenzen werden angepasst

Zum 01.01.2021 hat der Gesetzgeber die Höhe des sogenannten Ehrenamtsfreibetrages in § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes von 720 € auf 840 € angehoben. Dabei ist offenbar übersehen worden, die Beträge in den Vorschriften über die Haftungsbeschränkungen in den §§ 31a und 31b des Bürgerlichen Gesetzbuches anzupassen. In den §§ 31a und 31b BGB wird die Haftung von Organmitgliedern, besonderen Vertretern und Mitgliedern des Vereins in gewissen Konstellationen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt, wenn diese unentgeltlich tätig sind oder deren jährliche Vergütung den Betrag von 720 € nicht übersteigt. Bei dieser Grenze handelt es sich um den sogenannten Ehrenamtsfreibetrag. Dieses Versehen ist nun aufgefallen und voraussichtlich Ende März 2021 sollen die Grenzen in den §§ 31a und 31b BGB auf den Betrag von 840 € angehoben werden.

Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 19/25697 – Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (dort Artikel 10)