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Aufgaben der Mitgliederversammlung

Regelmäßige Aufgaben der Mitgliederversammlung

Es gibt ca. 600.000 eingetragene Vereine. Ca. 25 % dieser Vereine sind Sportvereine. Es lässt sich feststellen, dass die Mitgliederversammlung der Sportvereine regelmäßige folgende Aufgaben hat:

  • Bestellung des Vorstands (§ 27 Abs. 1 BGB)

  • Widerruf der Vorstandsbestellung (§ 27 Abs. 2 S. 1 BGB)

  • Bestellung weiterer Organe (Beirat, Ehrenrat, Schiedsgericht, Ältestensrat etc.)

  • Satzungsänderung und –neufassung (§ 33 BGB)

  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden oder kommenden Geschäftsjahres

  • Beschlussfassung über die Jahresrechnung/den Jahresabschluss und Entlastung des Vorstands

  • Beschlussfassung über Beitragshöhe und Umlagen

  • Beschlussfassung über Verschmelzung (Fusion) oder Spaltung,

  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

  • Bestellung und Abberufung von Liquidatoren (§ 48 Abs. 1 S. 2 BGB)

Verbände und Großvereine gehen teilweise dazu über hauptamtliche Vorstände gem. § 26 BGB zu bestellen. Hauptamtliche Vorstände werden in der Regel nicht durch die Mitgliederversammlung bestellt, sondern von anderen Organen (Präsidium, Aufsichtsrat, etc.).

Der Mitgliederversammlung kommt die Letztzuständigkeit für alle grundlegenden Vereinsangelegenheiten zu. So hat die Mitgliederversammlung auch zu entscheiden, wenn zwischen Vereinsorganen Streit über eine Zuständigkeit besteht. Diese Auseinandersetzungen haben häufig ihren Grund in unklaren Zuständigkeitsregelungen in der Satzung. Es bei unterschiedlichen Vorstandsorganen (Bsp.: geschäftsführender Vorstand, erweiterter Vorstand) klare Zuständigkeiten in der Satzung zu regeln. Regelt die Satzung bestimmte Zuständigkeiten nicht, so ist die Mitgliederversammlung zuständig. Ist der Vorstand nach der Satzung für bestimmte Angelegenheiten allein zuständig, dann besteht insoweit kein Weisungsrecht der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann aber dem Vorstand empfehlen, sich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten. Vorstände sind gut beraten bei wichtigen und erheblichen Entscheidungen, die in ihre Zuständigkeit fallen (Bsp.: Bau einer Sportstätte, Kauf eines Vereinsbusses, Einstellung eines hauptamtlichen Geschäftsstellenleiters), in der Mitgliederversammlung die Meinung der Mitglieder abzufragen. Ein entsprechendes positives Mandat erleichtert dem Vorstand die Arbeit und verringert Haftungsrisiken.