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Einberufung der Mitgliederversammlung

Einladung und Teilnahmeberechtigung sämtlicher Mitglieder

Wenn die Satzung regelt, dass die Mitgliederversammlung durch Versendung einer Einladung einberufen wird, dann sind alle Mitglieder des Vereins einzuladen. Das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist ein Grundrecht eines Mitgliedes. Teilnahmeberechtigt sind auch nicht stimmberechtigte Mitglieder einschließlich sogenannter passiver und fördernder Mitglieder sowie Ehrenmitglieder (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Auflage, Randnr. 175; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl., Randnr. 712; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Randnr. 1436). Die Satzung kann die Teilnahme von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, etwa dem Vorzeigen des Mitgliedsausweises, einer Mindestvereinszugehörigkeit, dem Vorlegen der letzten Beitragsquittung oder der Eintragung in eine Anwesenheitsliste.

Das Mitgliederrecht auf Teilnahme an einer Mitgliederversammlung kann die Satzung aber nicht ausschließen. Dies gilt auch nicht für einzelne Mitgliedergruppen, wie bspw. Fördermitglieder (LG Bremen vom 13.02.1990 – 2 T 48/90) oder passive Mitglieder. Auch diese Mitglieder-gruppen haben ein unentziehbares Auskunftsrecht. Eine Ausnahme gilt nur für religiöse oder kirchliche Vereine.

Das Mitgliederrecht auf Teilnahme an der Willensbildung des Vereins schließt neben dem Anwesenheitsrecht auch für nicht stimmberechtigte Mitglieder das Recht zur Mitwirkung bei Beratungen ein, damit auch das Recht zur Wortmeldung, zu Redebeiträgen und eventuell auch zur Antragstellung. Mitgliederrechte können für einzelne Mitgliedergruppen durch Satzungsbestimmung unterschiedlich gestaltet sein. Es kann der Ausschluss des Stimmrechts in der Satzung geregelt werden. Das Teilnahmerecht der Mitglieder kann nicht ausgeschlossen werden (Stöber/Otto, Randnr. 713). Die Mitglieder müssen stets Gelegenheit finden, ihre Auffassung zu einem Gegenstand der Beschlussfassung vorzutragen und Zustimmung oder Bedenken vorzubringen sowie ihr Auskunftsrecht geltend zu machen.

Gelegentlich laden Vereine zu ihren Mitgliederversammlungen nur die stimmberechtigten Mitglieder ein. Dieser Einberufungsfehler kann zur Nichtigkeit aller auf einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse führen.

Ein Vereinsbeschluss ist für den Fall, dass Vereinsmitglieder oder Mitgliedergruppen nicht eingeladen werden, nur dann wirksam, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Beschluss bei ordnungsgemäßer Einladung ebenso ausgefallen wäre (BGHZ 59, 369 (375); AG Elmshorn NJW-RR 2001, 25). Es genügt aber nicht die bloße Wahrscheinlichkeit des gleichen Ergebnisses. Der Verein muss den „sicheren Nachweis“ führen, dass der beanstandete Beschluss nicht auf der unterbliebenen Einladung der betroffenen Mitglieder beruhen kann. Diesen Beweis hält die Rspr. schon dann für gescheitert, wenn vor der Beschlussfassung eine Aussprache vorgesehen war und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die nicht eingeladenen Mitglieder die Stimmabgabe durch Redebeiträge in eine andere Richtung hätten beeinflussen können.