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Einberufung der Mitgliederversammlung

Mitteilung der Tagesordnung

§ 32 Abs. 1 S. 2 BGB verlangt für die Gültigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung, „dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird“. Den Mitgliedern muss also mit der Einberufung (Einladung) die (vorläufige) Tagesordnung mitgeteilt werden. Der Zweck dieser Regelung ist es, die Mitglieder weitestgehend vor Überraschungen bei der Beratung und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich auf die Mitgliederversammlung vorzubereiten und zu überlegen, ob ihre Teilnahme erforderlich ist (OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 315). Ausreichend ist jede Ankündigung der Tagesordnung, die diesem Zweck gerecht wird (OLG Schleswig NJW-RR 2002, 760). Es reicht eine allgemeine Unterrichtung der Mitglieder aus. Der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung ist in der Einladung kurz sachlich zu benennen; die Mitteilung des ganzen Antrages ist nicht notwendig (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage, Randnr. 701). Es wird empfohlen zur Vermeidung vereinsinterner Streitigkeiten eher eine zu ausführliche als zu knappe Beschreibung der Tagesordnung bzw. der Beschlussgegenstände zu geben.

Soll die Satzung geändert oder neu gefasst werden, genügt es in aller Regel nicht, in die Tagesordnung lediglich die Bezeichnung „Satzungsänderung“ oder „Satzungsneufassung“ aufzunehmen (BayObLG Rpfleger 1979, 196). Zumindest muss hinzugefügt werden, welche Bestimmungen der Satzung geändert werden sollen (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Auflage, Randnr. 178). Bei einer Satzungsänderung wird empfohlen mit der Einberufung eine Gegenüberstellung der aktuellen Satzungsregelungen und der beantragten Satzungsänderungen an die Mitglieder zu übersenden. Bei einer Satzungsneufassung wird empfohlen zumindest den Satzungsentwurf zu übersenden. Es kann dann in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die aktuelle Satzung auf der Homepage des Vereins eingestellt ist. Sinnvoll ist es auch den Mitgliedern die Gründe für die Satzungsänderung oder –neufassung mitzuteilen.